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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016
- 38 O 73/15 KfH -
Eigenbezeichnung eines Immobilienmaklers als "Dienstleister" ändert nichts an Eigenschaft als Wohnungsvermittler
Verlangen einer Besichtigungsgebühr verstößt gegen Wohnvermittlungsgesetz und ist wettbewerbswidrig
Verlangt ein vom Vermieter beauftragter Immobilienmakler für die Wohnungsbesichtigung eine Gebühr, so verstößt er damit gegen § 3 Abs. 3 des Wohnvermittlungsgesetzes (WoVermittG) und begeht einen Wettbewerbsverstoß. Bezeichnet sich der Makler selbst als "Dienstleister", so ändert dies nichts an seiner Eigenschaft als Wohnungsvermittler. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein vom Vermieter beauftragter
Anspruch auf Unterlassung der Erhebung einer Besichtigungsgebühr
Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Verbraucherschutzvereins. Ihm habe nach § 8 Abs. 1 UWG gegen den Beklagten ein Anspruch auf
Anwendbarkeit des Wohnvermittlungsgesetzes trotz Eigenbezeichnung als "Dienstleister"
Nach Ansicht des Landgerichts sei der Beklagte als Wohnungsvermittler tätig gewesen. Nach § 1 Abs. 1 WoVermittG ist ein Wohnungsvermittler, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist. Letzteres sei hier der Fall gewesen. Der Beklagte habe die Wohnung zunächst im Internet beworben und diese beschrieben. Er habe sodann auf Anfrage des Wohnungsinteressenten das Exposé übersandt und konkrete Besichtigungstermine angeboten. Im Anschluss der Besichtigung seien dem Interessenten die Kontaktdaten des Vermieters ausgehändigt worden. Dieses Vorgehen erfülle alle Voraussetzungen des Nachweises einer Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrags.
Verstoß gegen Wohnvermittlungsgesetz
Nach § 3 Abs. 3 WoVermittG sei es einem Wohnungsvermittler untersagt, so das Landgericht, außer dem Provisionsanspruch weitere Entgeltforderungen zu erheben, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Wohnungsvermittler stehen. Er dürfe für Tätigkeiten, die mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen verlangen. Gegen diese Vorschrift habe der Beklagte angesichts des Verlangens einer
Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung, Ausnutzung und Rechtsbruchs
Zudem habe der Beklagte nach Auffassung des Landgerichts
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2016
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2016, 505/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 505 WuM 2016, 505
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Dokument-Nr. 23053
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