wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016
38 O 73/15 KfH -

Eigenbezeichnung eines Immobilienmaklers als "Dienstleister" ändert nichts an Eigenschaft als Wohnungsvermittler

Verlangen einer Besichtigungsgebühr verstößt gegen Wohn­vermittlungs­gesetz und ist wettbewerbswidrig

Verlangt ein vom Vermieter beauftragter Immobilienmakler für die Wohnungs­besichtigung eine Gebühr, so verstößt er damit gegen § 3 Abs. 3 des Wohn­vermittlungs­gesetzes (WoVermittG) und begeht einen Wettbewerbsverstoß. Bezeichnet sich der Makler selbst als "Dienstleister", so ändert dies nichts an seiner Eigenschaft als Wohnungsvermittler. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein vom Vermieter beauftragter Immobilienmakler verlangte ab Juli 2015 für die Durchführung der Wohnungsbesichtigungen von den Interessenten eine Gebühr. Ein Verbraucherschutzverein sah darin ein Verstoß gegen das WoVermittG und einen Wettbewerbsverstoß. Er verlangte daher vom Makler ein Unterlassen. Dieser weigerte sich aber dem nachzukommen. Er führte an, nicht als Wohnungsvermittler oder Makler tätig zu sein. Vielmehr erbringe er, durch die Wohnungsbesichtigungen, eine reine Dienstleistung. Das WoVermittG sei daher für ihn nicht einschlägig. Der Verbraucherschutzverein ließ dies nicht gelten und erhob daher Klage.

Anspruch auf Unterlassung der Erhebung einer Besichtigungsgebühr

Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Verbraucherschutzvereins. Ihm habe nach § 8 Abs. 1 UWG gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Erhebung einer Besichtigungsgebühr zugestanden.

Anwendbarkeit des Wohnvermittlungsgesetzes trotz Eigenbezeichnung als "Dienstleister"

Nach Ansicht des Landgerichts sei der Beklagte als Wohnungsvermittler tätig gewesen. Nach § 1 Abs. 1 WoVermittG ist ein Wohnungsvermittler, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist. Letzteres sei hier der Fall gewesen. Der Beklagte habe die Wohnung zunächst im Internet beworben und diese beschrieben. Er habe sodann auf Anfrage des Wohnungsinteressenten das Exposé übersandt und konkrete Besichtigungstermine angeboten. Im Anschluss der Besichtigung seien dem Interessenten die Kontaktdaten des Vermieters ausgehändigt worden. Dieses Vorgehen erfülle alle Voraussetzungen des Nachweises einer Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrags.

Verstoß gegen Wohnvermittlungsgesetz

Nach § 3 Abs. 3 WoVermittG sei es einem Wohnungsvermittler untersagt, so das Landgericht, außer dem Provisionsanspruch weitere Entgeltforderungen zu erheben, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Wohnungsvermittler stehen. Er dürfe für Tätigkeiten, die mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen verlangen. Gegen diese Vorschrift habe der Beklagte angesichts des Verlangens einer Besichtigungsgebühr verstoßen.

Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung, Ausnutzung und Rechtsbruchs

Zudem habe der Beklagte nach Auffassung des Landgerichts wettbewerbswidrig gehandelt. Durch das Verlangen einer Besichtigungsgebühr habe der Beklagte die Verbraucher über ihre Rechte irregeführt (Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 3 UWG), unzulässig die Rechtsunkenntnis der Verbraucher ausgenutzt (Verstoß gegen § 4 a UWG) sowie einen Rechtsbruch begangen (Verstoß gegen § 3 a UWG).

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2016
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2016, 505/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Maklerrecht | Mietrecht | Verbraucherrecht | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 505
WuM 2016, 505

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23053 Dokument-Nr. 23053

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23053

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?