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Landgericht Tübingen, Urteil vom 12.05.2015
- 5 O 218/14 -
Freilaufender Hund rennt in Fahrrad: Hundehalter haftet für Sturz der Fahrradfahrerin
Realisierung der typischen Tiergefahr aufgrund abrupter Richtungsänderung
Ändert ein Hund auf einer Straße abrupt seine Richtung und rennt er sodann in ein Fahrrad, woraufhin die Fahrradfahrerin stürzt, so hat sich in dem Unfall eine typische Tiergefahr verwirklicht. Der Hundehalter haftet daher für sämtliche Unfallfolgen. Dies hat das Landgericht Tübingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2011 befuhr eine Frau mit ihrem Fahrrad einen asphaltierten landwirtschaftlichen Weg, der umgeben war mit Wiesenflächen. Das Radfahren war auf diesem Weg erlaubt. Ihr entgegen kam gut sichtbar ein Mann mit seinem
Hundehalter haftet für Sturz der Radfahrerin
Das Landgericht Tübingen entschied zu Gunsten der Radfahrerin. Ihr habe dem Grunde nach ein Schmerzensgeldanspruch zugestanden, da der
Realisierung der typischen Tiergefahr aufgrund abrupter Richtungsänderung
Der
Kein Mitverschulden der Fahrradfahrerin
Nach Auffassung des Landgerichts sei der Fahrradfahrerin auch kein Mitverschulden anzulasten gewesen. Sie habe ihre Geschwindigkeit reduziert, um den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2015
Quelle: Landgericht Tübingen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21508
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