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Landgericht Ulm, Beschluss vom 13.01.2015
- 2 O 8/15 -
Virtuelles Hausrecht: Kein Anspruch auf Erlass einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung wegen unerwünschter Bestellungen per Internet
Betreiber eines Online-Shops braucht Bestellung nicht annehmen oder kann Belieferung verweigern
Der Betreiber eines Online-Shops kann nicht gestützt auf sein virtuelles Hausrecht im Wege einer einstweiligen Verfügung unerwünschte oder den AGB widersprechenden Bestellungen verhindern. Denn er hat die Möglichkeit die Bestellung nicht anzunehmen oder die Belieferung zu verweigern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Ulm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund mehrfachen Verstoßes gegen die AGB, verlangte die Betreiberin einer Internetseite von einem Kunden das Unterlassen künftiger
Kein Anspruch auf Unterlassung von unerwünschten Bestellungen
Das Landgericht Ulm entschied gegen die Antragstellerin und verweigerte daher den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung. Denn ihr habe kein Anspruch auf
Verweigerung der Annahme der Bestellung oder der Belieferung
Die Antragstellerin habe nach Ansicht des Landgerichts die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2016
Quelle: Landgericht Ulm, ra-online (zt/NJW-RR 2015, 1167/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 31 MMR 2016, 31 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1167 NJW-RR 2015, 1167
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Dokument-Nr. 23455
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