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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016
- L 11 KR 2510/15 -
Einführung der elektronischen Gesundheitskarte grundsätzlich rechtmäßig
Behörden dürfen jedoch nicht beliebig viele Daten sammeln
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Grundsatzurteil die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gebilligt. Ein Anspruch auf Befreiung von der Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte besteht nicht. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger gewährt den Versicherten kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und "Weiterleben in einer analogen Welt". Dieses Recht verlangt aber umgekehrt auch, dass Voraussetzungen und Umfang der Speicherung sensibler (Gesundheits-)Daten gesetzlich klar geregelt und nicht Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden überlassen werden.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte ein IT-Ingenieur grundsätzlich geklärt wissen, ob er zukünftig die
Gesetzliche Vorschriften zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte verfassungsgemäß
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung des Versicherten zurückgewiesen. Die gesetzlichen Vorschriften, die die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte betreffen, sind nach Auffassung des Landessozialgerichts verfassungsgemäß. Für die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung einer Reihe von sensiblen Daten ist die Einwilligung der Versicherten erforderlich; dies wird durch verschiedene Regelungen zum Datenschutz und zu Maßnahmen zur Verhinderung missbräuchlicher Verwendung flankiert. Damit wird insgesamt sichergestellt, dass der "gläserne Patient" nicht Wirklichkeit wird.
Speicherung weiterer "statusergänzender Merkmale" nicht von gesetzlicher Ermächtigung gedeckt und daher unzulässig
Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen jedoch in einer technischen Vereinbarung geregelt haben, dass zukünftig zusätzlich zum "Versichertenstatus" (Mitglied, Rentner oder Familienversicherter) weitere "statusergänzende Merkmale" (Teilnahme an bestimmten Programmen, Angaben über spezialfachärztliche Versorgung u.a.) auf der Karte gespeichert werden sollen, dürfte dies nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt und unzulässig sein. Im vorliegenden Fall war der Versicherte jedoch von keinem dieser zusätzlichen Merkmale betroffen, weshalb er nicht in seinen Rechten verletzt war.
Sozialgesetzbuch (SGB)
§ 15 Abs. 2 SGB V (Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte)
Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre
§ 291 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB V (Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis)
1) Die
(2) Die
1. die Bezeichnung der ausstellenden
2. den Familiennamen und Vornamen des Versicherten,
3. das Geburtsdatum des Versicherten,
4. das Geschlecht des Versicherten,
5. die Anschrift des Versicherten,
6. die Krankenversichertennummer des Versicherten,
7. den Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2 den Status der auftragsweisen Betreuung,
8. den Zuzahlungsstatus des Versicherten,
9. den Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
10. bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum des Fristablaufs.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2016
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 22925
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