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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2014
- L 3 AS 1895/14 ER-B -
Wohnraumbedarf für Besuchskinder eines Hartz-IV-Empfängers wird nur zur Hälfte berücksichtigt
Umgangsecht rechtfertigt keine volle Berücksichtigung
Der für die Besuchskinder benötigte Wohnraum wird bei einem Hartz-IV-Empfänger nur zur Hälfte berücksichtigt. Das Umgangsrecht rechtfertigt keine volle Berücksichtigung. Anstatt den vollen 15 qm werden daher nur 7,5 qm pro Kind bei der Wohnungsgröße berücksichtigt. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Hartz-IV-Empfänger im Rahmen seines Umgangsrechts regelmäßig mittwochs, jedes 2. Wochenende sowie während der Hälfte der Ferien Besuch von seinen drei Kindern. Aufgrund dessen war er der Meinung, dass ihm der Wohnraum eines 4-Personen-Haushalts und somit eine
Kein Anspruch auf 90 qm Wohnung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg führte zum Fall aus, dass der Besuch von Kindern im Rahmen des Umgangsrechts des ALG-II-Empfängers den
Hälftige Berücksichtigung der Besuchskinder beim Wohnraumbedarf
Zwar erhöhe sich der Raumbedarf für jedes
Anspruch auf Wohnungsgröße von 67,5 qm bestand
Ausgehend von der angemessenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2014
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Mannheim, Beschluss vom 25.03.2014
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Dokument-Nr. 18645
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