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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2014
L 3 AS 1895/14 ER-B -

Wohnraumbedarf für Besuchskinder eines Hartz-IV-Empfängers wird nur zur Hälfte berücksichtigt

Umgangsecht rechtfertigt keine volle Berücksichtigung

Der für die Besuchskinder benötigte Wohnraum wird bei einem Hartz-IV-Empfänger nur zur Hälfte berücksichtigt. Das Umgangsrecht rechtfertigt keine volle Berücksichtigung. Anstatt den vollen 15 qm werden daher nur 7,5 qm pro Kind bei der Wohnungsgröße berücksichtigt. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Hartz-IV-Empfänger im Rahmen seines Umgangsrechts regelmäßig mittwochs, jedes 2. Wochenende sowie während der Hälfte der Ferien Besuch von seinen drei Kindern. Aufgrund dessen war er der Meinung, dass ihm der Wohnraum eines 4-Personen-Haushalts und somit eine Wohnungsgröße von 90 qm zustehe. Da sowohl die Arbeitsagentur als auch das Sozialgericht Mannheim dies anders sahen, musste sich nunmehr das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf 90 qm Wohnung

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg führte zum Fall aus, dass der Besuch von Kindern im Rahmen des Umgangsrechts des ALG-II-Empfängers den Wohnraumbedarf erhöht. Aufgrund des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG) bestehe insofern eine besondere Förderungspflicht. Dies habe jedoch nicht bedeutet, dass dem Leistungsempfänger eine für einen 4-Personen-Haushalt maßgebliche Wohnungsgröße von 90 qm zusteht.

Hälftige Berücksichtigung der Besuchskinder beim Wohnraumbedarf

Zwar erhöhe sich der Raumbedarf für jedes Kind des Leistungsempfängers auf je 15 qm, so das Landessozialgericht weiter. Dies gelte aber nur dann, wenn die Kinder dauerhaft im Haushalt leben. Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe der Leistungsempfänger nur im Rahmen seines Umgangsrechts Besuch von seinen Kindern erhalten. In einem solchen Fall sei nicht von einem vollen, sondern nur von einem halben Raumbedarf pro Kind auszugehen. Es sei zu beachten, dass staatliche Leistungen die Ausübung des Umgangsrechts nur ermöglichen und nicht optimieren sollen.

Anspruch auf Wohnungsgröße von 67,5 qm bestand

Ausgehend von der angemessenen Wohnungsgröße für einen 1-Personen-Haushalt von 45 qm und den drei Kindern habe sich nach Rechnung des Landessozialgerichts ein erhöhter Wohnraumbedarf von 67,5 qm ergeben (15 qm x 3 Kinder : 2 + 45 qm).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2014
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Mannheim, Beschluss vom 25.03.2014
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Dokument-Nr.: 18645 Dokument-Nr. 18645

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Kommentare (3)

 
 
Armin schrieb am 19.08.2014

wenn ein kind 15 m² platz braucht, warum soll es bei einem Besuch - insbesondere wenn dieser mehrere Wochen in den Sommerferien (wo es auch mal heiß werden kann) dauert - weniger platz benötigen? Ob der Wohnraum darüberhinaus unnütz wäre ist jedenfalls nicht relevant. Dem Staat schaden die paar Euro nicht, der hat eh zuviel.

Birte schrieb am 19.08.2014

@PeterDeutsch

Ach ja, und wenn ich gelegentlich den deutschen Schäferhund vom Nachbarn länger betreue, reichen dann 5qm Aufenthaltsraum? Im Tierschutzgesetz sind meines Wissens 10qm Aufenthaltsraum für die artgerechte Haltung des Tieres vorgeschrieben. Stehen jetzt Tiere über den Menschen? Dann sollten wir aber ganz schnell mal einen Menschenschutzbund gründen...

peterdeutsch schrieb am 14.08.2014

Eine RICHTIGE Entscheidung wie ich finde denn man muss ja davon ausgehen das diese "Zusatzräume" in der Abwesenheit der Kinder NICHT genutzt werden was eine volle Kostenübernahme für "unnützen" Wohnraum ziemlich zweifelhaft macht ...

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