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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2018
- L 6 U 441/18 -
Wanderung von Ressortleitern eines Unternehmens steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Bloße Unterhaltung über betriebliche Umstände auf einer Wanderung begründen keinen Versicherungsschutz
Treffen sich verschiedene Ressortleitende eines Unternehmens zu einer Wanderung, bei der auch betriebliche Themen besprochen werden, besteht kein Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war Ressortleiterin eines Unternehmens im Bereich der Telekommunikation, welches als Unternehmensstrategie das Thema "Gipfelstürmer" aufgriff. Nach ihrem Arbeitsvertrag war sie als "Leiterin II" beschäftigt. Ihr konnte auch eine andere, ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende, mindestens gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Im Übrigen enthielt der Vertrag keine Angaben zu ihren Aufgabenfeldern oder tätigkeitsbezogenen arbeitsvertraglichen Pflichten. Sie nahm an einem zweitägigen auswärtigen Treffen mit anderen Ressortleitern teil, welches sie als "Best-Practice-Austausch" bezeichnete und eine Wanderung auf einen Berg vorsah. Hierbei rutschte sie aus und verletzte sich. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen
SG bejaht Feststellung eines Arbeitsunfalls
Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte demgegenüber, das Ereignis als
Berufliche Gespräche während Wanderung stellten keinen ausreichenden beruflichen Bezug für Versicherungsschutz her
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Beklagten Recht, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die Klägerin erfüllte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine objektiv bestehende arbeitsvertragliche Pflicht. Eine Bergwanderung gehörte nicht zu dem allgemeinen Tätigkeitsbild einer Ressortleiterin mit Aufgaben im Bereich Personalführung und Telekommunikation. Die Arbeitgeberin war nicht berechtigt, diese Verrichtung im Rahmen ihres Weisungsrechts verbindlich anzuordnen. Die beruflichen Gespräche während der Wanderung stellten keinen ausreichenden beruflichen Bezug her. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung lag nicht vor. Es waren weder sämtliche Mitarbeitenden des Unternehmens noch diejenigen einer organisatorischen Einheit hierzu eingeladen worden. Angesprochen wurden demgegenüber nur die jeweiligen Ressortleitenden verschiedener Bezirksverwaltungen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2018
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 26720
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