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Sozialgericht Berlin , Urteil vom 01.10.2018
- S 115 U 309/17 -
SG zur Haftung der Unfallversicherung bei Unfall nach Betriebsfeier auf dem Oktoberfest
Voraussetzungen für Zurechnung einer versicherten Tätigkeit müssen erfüllt sein
Der Besuch des Münchner Oktoberfestes im Kollegenkreis stellt nur unter engen Voraussetzungen eine betriebliche Veranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Dies hat das Sozialgericht Berlin in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall war der aus Berlin stammende Kläger von seiner Firma als Monteur bei einer Brauerei in München eingesetzt. Wie jedes Jahr veranstaltete diese Brauerei auch im September 2016 in ihrem Festzelt auf dem
Brauereinachmittag aus Sicht des Klägers ein wichtiges branchenspezifisches Ereignis
Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Kläger im Juli 2017 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Er trägt vor, dass der Besuch des Oktoberfestes in engem Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit gestanden habe. Der Brauereinachmittag sei ein wichtiges branchenspezifisches Ereignis. Dessen Besuch habe der Beziehungspflege zwischen seiner Firma und der Brauerei als einer der wichtigsten Kundinnen gedient. Die Veranstaltung habe zugleich auch die innerbetriebliche Verbundenheit unter den Kollegen seiner Firma gefördert. Die Teilnahme sei von seinem Arbeitgeber gebilligt worden und teilweise noch während der vergüteten Arbeitszeit erfolgt.
Sozialgericht weist Klage ab
Mit Urteil hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und die Auffassung der beklagten Berufsgenossenschaft bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
Betriebsausflug unterliegt versicherter Tätigkeit nur bei Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen
Die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall setze voraus, dass sich der
Voraussetzungen für betriebliche Veranstaltung nicht erfüllt
Hieran gemessen sei der Brauereinachmittag keine betriebliche Veranstaltung gewesen. Die Veranstaltung sei nicht durch die Firma des Klägers, sondern durch die Brauerei, also eine Kundin, durchgeführt worden. Auch die Teilnehmer seien ganz überwiegend keine Angehörigen des Betriebes des Klägers gewesen, was dem Gemeinschaftscharakter einer Betriebsveranstaltung widersprechen würde. Die Anwesenheit des Klägers auf dem Fest sei vom Arbeitgeber zwar gebilligt worden, eine Teilnahme sei ihm jedoch freigestellt gewesen. Ein Vertreter der Unternehmensleitung sei nicht anwesend gewesen, Kosten für Speisen und Getränke seien von der Firma nicht übernommen worden. Dass das Treffen der allgemeinen Bildung eines Netzwerkes und der Kommunikation gedient habe, sei nicht ausreichend, um die betrieblichen Interessen in den Vordergrund zu rücken. Es habe sich eher um ein „Incentive-Event“ bzw. eine Motivationsveranstaltung gehandelt.
Zusammengefasst habe kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und seiner Teilnahme an dem Brauereinachmittag bestanden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2018
Quelle: Sozialgericht Berlin/ ra-online
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