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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2008
- L 9 KR 100/06 -
Taxifahrten auf Kosten der Krankenkasse nur nach vorheriger Genehmigung möglich
Korrekte ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung muss vorgelegt und genehmigt werden
Die Nutzung eines Taxis, um eine ärztliche Behandlung wahrzunehmen, erfordert eine ärztliche Verordnung und eine vorherige Genehmigung der zuständigen Krankenkasse. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Ein 77-jähriger Mann litt unter massiven Wirbelsäulenbeschwerden, vor allem unter einer Bandscheibenvorwölbung und einem Bandscheibenvorfall. Sein Orthopäde bescheinigte ihm, dass er sich deswegen in ständiger ärztlicher Behandlung befände und er aufgrund der Beschwerden nur mit einem
Kläger weist auf sonstige Kostenersparnis für Krankenkasse hin
Der Mann zog vor Gericht. Dabei wies er unter anderem darauf hin, dass die spezielle Behandlung auf einer Massageliege, der er sich 13mal wöchentlich unterzogen habe, der
Krankenkasse muss nur Kosten für ärztlich verordnete Leistungen übernehmen
Die Richter in erster und zweiter Instanz wiesen die Klage ab. Der Kläger habe sich die „Leistung selbst beschafft, ohne zuvor die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht
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Dokument-Nr. 8680
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