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Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 09.07.2020
- L 4 AS 328/19 -
Körpergröße eines Jugendlichen rechtfertigt keinen Mehrbedarf für Ausstattung mit Schuhen in Übergröße, aber Erstausstattungsbedarf für Bett in Übergröße mit Zubehör
Als Zubehör gilt Lattenrost, Matratze und Bettdecke
Eine große Körpergröße rechtfertigt für einen jugendlichen ALG-II-Empfänger keinen Mehrbedarf für die Ausstattung mit Schuhen in Übergröße. Jedoch besteht ein Anspruch auf Erstausstattung mit einem Bett in Übergröße nebst Lattenrost, Matratze und Bettdecke. Dies hat das Landessozialgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 16-jähriger
Kein Anspruch auf Mehrbedarf wegen Schuhe in Übergröße
Das Landessozialgericht Hamburg folgte der Entscheidung des Sozialgerichts insoweit, als es den Anspruch auf
Anspruch auf Erstausstattung mit Bett in Übergröße nebst Zubehör
Jedoch bestehe nach Auffassung des Landessozialgerichts gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ein Anspruch auf Erstausstattung mit einem
Als Zubehör gilt Lattenrost, Matratze und Bettdecke
Vom Erstausstattungsbedarf umfasst sei neben dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2020
Quelle: Landessozialgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 28.10.2019
[Aktenzeichen: S 22 AS 1950/13]
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Dokument-Nr. 29076
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