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Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 09.07.2020
- L 4 AS 328/19 -
Körpergröße eines Jugendlichen rechtfertigt keinen Mehrbedarf für Ausstattung mit Schuhen in Übergröße, aber Erstausstattungsbedarf für Bett in Übergröße mit Zubehör
Als Zubehör gilt Lattenrost, Matratze und Bettdecke
Eine große Körpergröße rechtfertigt für einen jugendlichen ALG-II-Empfänger keinen Mehrbedarf für die Ausstattung mit Schuhen in Übergröße. Jedoch besteht ein Anspruch auf Erstausstattung mit einem Bett in Übergröße nebst Lattenrost, Matratze und Bettdecke. Dies hat das Landessozialgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 16-jähriger Jugendlicher lebte mit seiner Mutter zusammen in einer Wohnung in Hamburg. Die Familie lebte von ALG-II-Leistungen. Da ihr Sohn eine Körpergröße von 1,97 m hatte, machte sie im November 2012 beim Jobcenter einen Mehrbedarf zwecks Anschaffung von Schuhen und eines Bettes in Übergröße geltend. Da das Jobcenter einen Mehrbedarf nicht anerkannte, erhob der Jugendliche vertreten durch seine Mutter Klage. Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.Das Landessozialgericht Hamburg folgte der Entscheidung des Sozialgerichts... Lesen Sie mehr
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