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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2016
L 3 KA 6/13 -

Honorar­rück­forderung wegen Vorteilsgewährung durch Laborarzt gerechtfertigt

Berufsrechtliche Regel verbietet Gewährung von Entgelt für Zuweisung von Patienten oder Untersuchungs­material

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Laborarzt dann rechtswidrig gegenüber der Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen abrechnet, wenn er Laborleistungen erbringt, nachdem er der überweisenden Vertragsärztin eine Gegenleistung für die Überweisung von Untersuchungs­material versprochen hat. Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen kann dann das Honorar zurückfordern.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der klagende Laborarzt bereits in den frühen 90er Jahren mit einer Urologin vereinbart, dass er ihr für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial 0,50 DM bezahlt. Diese hatte ihm daraufhin bis ins Jahr 2000 in großer Zahl Überweisungen zukommen lassen, an denen er Honorar (insgesamt) im sechsstelligen Euro-Bereich verdiente, während sie aufgrund der genannten Vereinbarung jährlich mehrere Tausend Euro als Gegenleistung erhielt. Nachdem die Kassenärztliche Vereinigung (Beklagte) hiervon erfahren hatte, forderte sie vom Laborarzt einen Teil des von 1998 bis 2000 verdienten Honorars - knapp 300.000 Euro - zurück.

Überweisungen dürfen allein aus fachlichen, nicht aber aus finanziellen Gründen erfolgen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab der Kassenärztlichen Vereinigung Recht. Der Laborarzt hat gegen die berufsrechtliche Regel verstoßen, wonach es Ärzten verboten ist, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt zu gewähren oder zu versprechen. Eine derartige Vorteilsgewährung ist untersagt, weil gewährleistet sein soll, dass Überweisungen allein aus fachlichen, nicht aber aus finanziellen Gründen erfolgen; außerdem soll der faire Wettbewerb unter den Ärzten geschützt werden. Die Missachtung dieses Verbots wiegt so schwer, dass es dem Vorteilsgewährenden nicht gestattet sein kann, das damit verdiente Honorar zu behalten. Der Behauptung des Laborarztes, mit der Zahlung der 0,50 DM pro Überweisung sei lediglich eine "pauschale Erstattung" von Versandkosten der Urologin beabsichtigt gewesen, hat das Gericht keinen Glauben geschenkt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2016
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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Dokument-Nr.: 22985 Dokument-Nr. 22985

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