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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.03.2017
- L 4 KR 65/17 B ER -
Krankenkasse kann statt des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Kosten für eine Schulwegbegleitung verpflichtet werden
Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträger und Krankenkasse dürfen nicht zu Lasten Schwerbehinderter gehen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein schwerbehinderter Schüler einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Begleitung auf seinem Schulweg gegen seine Krankenkasse hat, obwohl es sich dabei um eine Leistung der Sozialhilfe handelt. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Krankenkasse dürfen nicht zu Lasten der Schwerbehinderten gehen.
Der 1998 geborene Schüler des zugrunde liegenden Rechtsstreits leidet an einer schweren Mehrfachbehinderung mit Epilepsie. Für ihn sind ein Grad der
Krankenkasse verneint Zuständigkeit
Die
LSG verpflichtet Krankenkasse zur Kostenübernahme
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Sozialhilfeträger muss Kosten für Schulbegleiter eines Kindes mit Down-Syndrom übernehmen
(Bundessozialgericht, Entscheidung vom 09.12.2016
[Aktenzeichen: B 8 SO 8/15 R]) - Krankenkasse muss Hilfsmittel für behindertes 2-jähriges Kind zum Besuch des Schulkindergartens zahlen
(Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 08.07.2014
[Aktenzeichen: S 11 KR 2405/12])
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Dokument-Nr. 24218
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