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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2014
- L 7 AS 330/13 -
Gutachten des Landkreises Göttingen zu Mietobergrenzen für Hartz IV-Bezieher rechtswidrig
Belastbare Mietobergrenze kann nur durch Neuerhebung auf Grundlage eines völlig neuen Konzeptes erfolgen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das vom Landkreis Göttingen für die Stadt Göttingen angewendete Gutachten zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält und die dort festgelegten Mietobergrenzen zu niedrig sind. Das Gutachten könne daher nicht als Grundlage für die Leistungsgewährung dienen.
In dem zugrundeliegenden Fall musste eine dreiköpfige Familie für eine 68 qm große Wohnung in Göttingen monatlich 520 Euro
Grundsicherungsträger muss tatsächlichen Mietkosten übernehmen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat den Grundsicherungsträger zur Nachzahlung der Differenz zu den tatsächlichen Mietkosten in Höhe von 50 Euro verurteilt. Mangels valider Mietdatensätze seien als Obergrenze die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Aufschlages von 10 % zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall noch höher liegen (568,70 Euro).
Gutachten enthält keine nachvollziehbare Definition des Untersuchungsgegenstandes
Nach Auffassung des Landessozialgerichts kann das vorgelegte
Kappungsgrenze von 33 % nicht nachvollziehbar
Weiter führte das Gericht aus, dass die Kappungsgrenze von 33 % nicht nachvollziehbar sei. Eine plausible Begründung der so festgesetzten Mietobergrenze habe der Landkreis Göttingen nicht liefern können. Die zugrunde gelegte Annahme, dass mit einem 33 %-Quantil Wohnungen des einfachen Standards zutreffend abgebildet würden, setze zumindest voraus, dass tatsächlich der gesamte Wohnungsmarkt mit einer gleichmäßigen Durchmischung der Datensätze mit Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards erfasst worden wäre, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei. Die Entscheidung über die Frage, bis zu welcher Mietobergrenze SGB II-Bezieher angemessene Wohnungen in Anspruch nehmen können, hänge nicht vom Preis ab, sondern von der Beschaffenheit der Wohnung, die auch oberhalb des Quantils von 33 % noch einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen könne, falls in der Stadt Göttingen derartige Unterkünfte in einem größeren Umfang vorhanden seien. Dies habe der Landkreis Göttingen aber nicht zuverlässig klären können.
Landkreis muss tatsächliche Mietkosten bis zu den Werten aus der Tabelle des Wohngeldgesetzes plus 10 % Sicherungszuschlag übernehmen
Schließlich hat das Landessozialgericht dargelegt, dass die strukturellen Schwächen des vorgelegten Gutachtens keine Nachbesserung ermöglichen. Es fehle die vom Gericht für erforderlich gehaltene Datenbasis, diese könne für rückwirkende Zeiträume auch nicht mehr erhoben werden. Eine belastbare Mietobergrenze könne nur durch eine Neuerhebung auf der Grundlage eines völlig neuen Konzeptes erfolgen. Der Landkreis Göttingen sei verpflichtet, die tatsächlichen Mietkosten bis zu den Werten aus der Tabelle des Wohngeldgesetzes plus 10 % Sicherungszuschlag zu übernehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Hartz IV: Stadt muss angemessene Mietobergrenzen nach schlüssigem Konzept ermitteln
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.03.2013
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(Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 17.10.2012
[Aktenzeichen: S 27 AS 4150/10]) - Hartz IV: Mietwertgutachten des Landkreises Celle im einstweiligen Rechtsschutz teilweise bestätigt
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[Aktenzeichen: L 9 AS 1049/09 B ER])
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Dokument-Nr. 18432
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