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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2009
- L 13 EG 25/09 und L 13 EG 5/09 -
LSG Nordrhein-Westfalen: Gehaltsnachzahlungen erhöhen nicht immer das Elterngeld
Nur vor Geburt des Kindes erhaltene Gehaltsnachzahlungen finden bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung
Gehalt, das in den 12 Monaten vor der Geburt eines Kindes nachgezahlt wird, erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt. Nicht beim Elterngeld berücksichtigt werden dagegen Gehaltsnachzahlungen, die Eltern erst nach der Geburt des Kindes erhalten. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in drei Grundsatzurteilen entschieden.
Recht gaben die Richter einer beim Erzbistum Köln beschäftigten Lehrerin aus Bornheim, deren Gehaltserhöhung für die Monate August sowie Oktober bis Dezember 2006 ihr erst im März 2007 drei Monate vor der Geburt ihres Sohnes ausgezahlt worden war (L 13 EG 25/09, Vorinstanz: S 23 EG 57/08). Da die 1.562,- Euro Nachzahlung ihr im maßgeblichen Bemessungszeitraum – den zwölf Monaten vor der Geburt ihres Kindes – zugeflossen seien, müsse die Nachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt werden, das grundsätzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens im Jahr vor der Geburt beträgt.
Gehaltsnachzahlungen können nicht mit Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld gleichgesetzt werden
Die Richter hielten es dabei anders als das Sozialgericht Köln als Vorinstanz für unschädlich, dass die Gehaltsnachzahlung aufgrund der Nachzahlung im Folgejahr einen so genannten "sonstigen Bezug" im Sinne von § 38 a Abs. 1 S. 3 Einkommenssteuergesetz darstellte. Zwar nehme das Bundeselterngeldgesetz (BEEG) seinem Wortlaut nach in § 2 Abs. 7 Satz 3 sonstige Bezüge im Sinne des Einkommensteuerrechtes von den Einnahmen aus, die für die Elterngeldberechnung zu berücksichtigen seien. Ausgeschlossen seien dadurch bei rein steuerrechtlicher Betrachtung auch Gehaltsnachzahlungen im Folgejahr wie bei der Klägerin. Mit der Übernahme dieser steuerrechtlichen Regelung für die Elterngeldberechnung sei der Gesetzgeber aber über das von ihm eigentlich verfolgte Ziel hinausgeschossen. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien eindeutig ergebe, habe er nur
Gehaltsnachzahlungen, die erst nach der Geburt des Kindes erfolgen, finden keine Beachtung
Keinen Erfolg hatten beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dagegen zwei weitere Kläger, denen ebenfalls
Bei Elterngeld steht größerer Ermessensspielraum zur Verfügung als bei Arbeitslosengeldberechnung
Die Richter urteilten in beiden Fällen, der Gesetzgeber habe unter Anderem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für die Höhe des Elterngelds nur Einkommen berücksichtigen wollen, das den Eltern im Bemessungszeitraum, also in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes, zugeflossen sei. Verfassungsrechtliche Bedenken der Kläger gegen diese Regelung ließ das Landessozialgericht letztlich nicht gelten. Da das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2009
Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen
- Sozialgericht Köln, Gerichtsbescheid vom 06.04.2009
[Aktenzeichen: S 23 EG 57/08] - Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.12.2008
[Aktenzeichen: S 13 EG 30/07]
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Dokument-Nr. 8373
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