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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.10.2019
L 20 SO 219/16 -

Kein Anspruch auf Sozialhilfe für Bestattung einer Fehlgeburt

Keine Pflicht zur Bestattung

Eltern haben nach einer Fehlgeburt keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln, da sie - anders als der Krankenhausträger - nicht zur Bestattung verpflichtet sind. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrten von der beklagten Kommune die Übernahme von Kosten in Höhe von 1.567 Euro, die ihnen anlässlich der Bestattung ihres als Fehlgeburt in der 21. Schwangerschaftswoche entbundenen Kindes entstanden waren. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Kläger seien rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die Bestattung durchzuführen und deren Kosten zu tragen, weil es sich um eine Fehlgeburt gehandelt habe.

SG bejaht Anspruch auf Kostenerstattung

Das Sozialgericht Düsseldorf widersprach dem und verurteilte die Beklagte zur teilweisen Erstattung der Kosten. Wenn Eltern von ihrem Wahlrecht auf Bestattung einer Fehlgeburt Gebrauch machten, resultiere daraus auch die Verpflichtung, die Bestattung durchzuführen.

LSG: Pflicht zur Erstattung besteht nur bei erforderlichen Kosten

Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung war erfolgreich. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen schloss sich ihrer Rechtsauffassung an. Anspruchsgrundlage könne nur § 74 SGB XII sein. Danach würden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Im Fall der Kläger fehle es bereits an der erforderlichen Verpflichtung.

Gesetzgebers sieht keine Bestattungspflicht vor

Sie ergebe sich nicht aus erb- oder unterhaltsrechtlichen Bestattungspflichten, denn als Fehlgeburt habe die Tochter der Kläger nach § 1 BGB nie Rechtsfähigkeit erlangt. Auch eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht bestehe nicht. Nach dem nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetz seien Fehlgeburten auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünsche. Unabhängig von diesem Wahlrecht treffe sie allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers keine Bestattungspflicht, sondern ausdrücklich nur die Einrichtung, in der die Geburt erfolgt sei. Demnach sei grundsätzlich allein das entbindende Krankenhaus zur Bestattung unter würdigen Bedingungen verpflichtet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28205 Dokument-Nr. 28205

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