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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.07.2009
- L 6 R 105/09 -
LSG Rheinland-Pfalz zu illegalen Beschäftigungsverhältnissen
Illegales Beschäftigungsverhältnis liegt bereits vor, wenn unbewusst gegen geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird
Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ohne das ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland Pfalz.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gelten bei einem illegal beschäftigten
Sachverhalt
Der Inhaber eines Baggerbetriebs hatte einen Mitarbeiter auf der Grundlage eines so genannten "Subunternehmervertrags" beschäftigt. Der Rentenversicherungsträger stufte diesen Vertrag nach einer Betriebsprüfung hingegen als abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein und forderte von dem
Mangelhaftes Nachkommen der Meldepflicht kann bereits zu illegalem Beschäftigungsverhältnis führen
Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Illegale Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt bereits dann vor, wenn gegen für das Beschäftigungsverhältnis geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Es genüge etwa, wenn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2009
Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 8384
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