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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2006
- L 4 KR 60/04 -
Kein Anspruch auf Hautstraffungsoperation nach extremer Gewichtsabnahme
Ohne schwere körperliche Entstellung keine Kostenübernahme durch Krankenkasse
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen grundsätzlich nicht die Kosten einer "Bodylift"-Operation zur Entfernung überschüssiger Hautfalten übernehmen, die infolge einer extremen Gewichtsabnahme aufgetreten sind. Der Kläger hatte sein Körpergewicht innerhalb von drei Jahren durch Sport und Diät um 70 kg reduziert. Als Folge sind lappenförmige schlaffe Hautfalten im Bereich von Brust und Bauch sowie Hauterschlaffungen der Arme und Oberschenkel verblieben. Der Antrag bei seiner Krankenkasse auf Kostenübernahme einer Hautstraffungsoperation blieb ohne Erfolg.
Das Landessozialgericht hat einen solchen Anspruch ebenfalls abgelehnt. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, um die Verbesserung des Gesundheitszustands durch die Gewichtsabnahme zu honorieren. Vielmehr muss eine behandlungsbedürftige Krankheit bestehen. Bei dem Kläger liegt aber keine körperliche Anormalität von Krankheitswert vor. Dauerhaft nicht behandelbare Hautentzündungen sind nicht vorhanden. Der Hautüberschuss führt auch nicht zu einer schweren körperlichen Entstellung. Dies würde voraussetzen, dass man beim flüchtigen Anblick des Klägers in angezogenem Zustand Erschrecken, Abscheu oder eine anhaltende Abneigung empfinden könnte. Selbst wenn die Hauterschlaffung zu einer psychischen Erkrankung geführt hat, ist eine Operation zu Lasten der Krankenversicherung ausgeschlossen. Psychische Störungen sind Folge der Unzufriedenheit mit dem eigenen Körper und nur mit den Mitteln der Psychotherapie und Psychiatrie zu behandeln.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/07 des LSG Sachsen-Anhalt vom 25.01.2007
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Dokument-Nr. 3713
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