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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011
- L 4 P 18/09 -
Hartz IV-Bezieher erhält nach Gerichtstermin "Hausfrauenentschädigung"
Nichterwerbstätigen steht Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde zu
Arbeitslose Hartz IV-Bezieher, die einen eigenen Haushalt für sich und andere Personen führen und deren persönliches Erscheinen bei einem Gerichtstermin angeordnet wird, haben für diese Zeit Anspruch auf so genannte "Hausfrauenentschädigung" in Höhe von 12 Euro pro Stunde. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Im zugrunde liegenden Streitfall war das persönliche Erscheinen eines Hartz IV-Beziehers bei einem
LSG setzt Entschädigung in Höhe von 12 Euro pro Stunde fest
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhöhte daraufhin den Stundensatz auf 12 Euro. Nach dem Gesetz komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führe und nicht erwerbstätig sei. Daran ändere der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen nichts. Berufstätige Kläger mit geringem Einkommen könnten allerdings benachteiligt sein, wenn sie einen geringeren Bruttolohn erhielten.
Hintergrund:
Sozialgerichtsgesetz
§ 191
Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; ...
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine
§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall
Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2011
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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Dokument-Nr. 12632
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