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Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 16.08.2001
- 6 Sa 415/01 -
Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM aufgrund jahrelangen Mobbings eines Bankdirektors
Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung
Wird ein seit 45 Jahren beschäftigter Bankdirektor dadurch gemobbt, dass ihm seine Sekretärin entzogen wird, er sein eigenes Büro verliert, er ständig rechtswidrige Arbeitszuweisungen erhält, er monatelang nicht beschäftigt wird, er täglich Tätigkeitsnachweise in Halbstundentakt abgeben muss, er ständig zu mit einer Videokamera aufgezeichneten Mitarbeiterschulungen herangezogen wird sowie herabwürdigende Vermerke erhält, steht ihm ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen schwerwiegender Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1992 fusionierte eine Raiffeisenbank mit einer Volksbank. In diesem Zusammenhang wurde die Stellung eines seit dem Jahr 1955 bei der Raiffeisenbank beschäftigten Mitarbeiters von einen Vorstand in einen Bankdirektor umgewandelt. In dieser Funktion wurde er seit dem Jahr 1995 Opfer permanenten Mobbings durch seinen Vorgesetzten. Begonnen hat dies mit der Entziehung seiner Sekretärin ohne seine Zustimmung. Später wurde er aus einem eigenen abschließbaren Büro in eine ihm zugewiesene Ecke des Schalterraums versetzt, deren Abgeschlossenheit nur durch den Einsatz eines Blumengewächses erreicht wurde. Zudem versuchte der Vorgesetzte wiederholt durch arbeitswidrige Maßnahmen, den Tätigkeitsbereich des Bankdirektors zu ändern. Es kam weiterhin zu einer monatelangen Freistellung des Bankdirektors. Seit dem Jahr 1998 musste der Bankdirektor täglich Tätigkeitsnachweise im Halbstundentakt unter Benennung des Gesprächspartners und des Gesprächsgrundes anfertigen. Ferner sollte er permanent Mitarbeiterschulungen durchführen, die zu seiner Kontrolle aufgezeichnet wurden. Im Jahr 2000 erhielt der Bankdirektor schließlich zwei Vermerke seines Vorgesetzten, die ihn herabwürdigten. Der Bankdirektor erhob nunmehr gegen seinen Vorgesetzten Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Arbeitsgericht gibt Schmerzensgeldklage statt
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen gab der Schmerzensgeldklage statt und sprach dem Bankdirektor ein
Landesarbeitsgericht bejaht ebenfalls Schmerzensgeldanspruch
Das Landesarbeitsgericht bestätigte dem Grunde nach die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher insofern die Berufung des Vorgesetzten zurück. Aufgrund des fortgesetzten Mobbings und der damit verbundenen Ehrverletzung habe dem Bankdirektor ein
Reduzierung der Schmerzensgeldhöhe
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei jedoch ein Schmerzendgeld in Höhe von 15.000 DM angemessen und somit ausreichend gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil vom 06.11.2000
[Aktenzeichen: 1 Ca 2136/00]
- Mobbing-Opfer kann vom Arbeitgeber Schmerzensgeld verlangen - Anspruch auf Entlassung des mobbenden Kollegen besteht nicht
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007
[Aktenzeichen: 8 AZR 593/06]) - ArbG Cottbus: Arbeitgeber zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Mobbing verpflichtet
(Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 08.07.2009
[Aktenzeichen: 7 Ca 1960/08])
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Dokument-Nr. 23015
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