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Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 16.08.2001
6 Sa 415/01 -

Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM aufgrund jahrelangen Mobbings eines Bankdirektors

Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeits­verletzung

Wird ein seit 45 Jahren beschäftigter Bankdirektor dadurch gemobbt, dass ihm seine Sekretärin entzogen wird, er sein eigenes Büro verliert, er ständig rechtswidrige Arbeitszuweisungen erhält, er monatelang nicht beschäftigt wird, er täglich Tätigkeitsnachweise in Halbstundentakt abgeben muss, er ständig zu mit einer Videokamera aufgezeichneten Mitarbeiter­schulungen herangezogen wird sowie herabwürdigende Vermerke erhält, steht ihm ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen schwerwiegender Verletzung seines Persönlichkeits­rechts zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Mainz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1992 fusionierte eine Raiffeisenbank mit einer Volksbank. In diesem Zusammenhang wurde die Stellung eines seit dem Jahr 1955 bei der Raiffeisenbank beschäftigten Mitarbeiters von einen Vorstand in einen Bankdirektor umgewandelt. In dieser Funktion wurde er seit dem Jahr 1995 Opfer permanenten Mobbings durch seinen Vorgesetzten. Begonnen hat dies mit der Entziehung seiner Sekretärin ohne seine Zustimmung. Später wurde er aus einem eigenen abschließbaren Büro in eine ihm zugewiesene Ecke des Schalterraums versetzt, deren Abgeschlossenheit nur durch den Einsatz eines Blumengewächses erreicht wurde. Zudem versuchte der Vorgesetzte wiederholt durch arbeitswidrige Maßnahmen, den Tätigkeitsbereich des Bankdirektors zu ändern. Es kam weiterhin zu einer monatelangen Freistellung des Bankdirektors. Seit dem Jahr 1998 musste der Bankdirektor täglich Tätigkeitsnachweise im Halbstundentakt unter Benennung des Gesprächspartners und des Gesprächsgrundes anfertigen. Ferner sollte er permanent Mitarbeiterschulungen durchführen, die zu seiner Kontrolle aufgezeichnet wurden. Im Jahr 2000 erhielt der Bankdirektor schließlich zwei Vermerke seines Vorgesetzten, die ihn herabwürdigten. Der Bankdirektor erhob nunmehr gegen seinen Vorgesetzten Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Arbeitsgericht gibt Schmerzensgeldklage statt

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen gab der Schmerzensgeldklage statt und sprach dem Bankdirektor ein Schmerzensgeld in Höhe von 51.900 DM zu. Der Vorgesetzte habe durch seine Handlungen und Verhaltensweisen in schwerwiegender Weise in das Persönlichkeitsrecht des Bankdirektors eingegriffen. Das Verhalten des Vorgesetzten habe eine Geringschätzung der Person des Bankdirektors belegt. Der Vorgesetzte habe versucht den Bankdirektor auszugrenzen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass ein Bankdirektor eine gewisse Reputation in der Gesellschaft habe und im innerbetrieblichen Bereich Statusmerkmale in Anspruch nehmen könne und das Bankgewerbe von der Seriosität und Integrität der Mitarbeiter lebe. Dem sei der Vorgesetzte nicht gerecht geworden. Gegen die Entscheidung legte der Vorgesetze Berufung ein.

Landesarbeitsgericht bejaht ebenfalls Schmerzensgeldanspruch

Das Landesarbeitsgericht bestätigte dem Grunde nach die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher insofern die Berufung des Vorgesetzten zurück. Aufgrund des fortgesetzten Mobbings und der damit verbundenen Ehrverletzung habe dem Bankdirektor ein Schmerzensgeld zugestanden. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Vorgesetzte durch seine Maßnahmen den Bankdirektor schikanieren und herabsetzen wollte.

Reduzierung der Schmerzensgeldhöhe

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei jedoch ein Schmerzendgeld in Höhe von 15.000 DM angemessen und somit ausreichend gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil vom 06.11.2000
    [Aktenzeichen: 1 Ca 2136/00]
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