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Landessozialgericht Essen, Urteil vom 09.11.2020
- L 17 U 487/19 -
Sturz auf dem Weg ins Homeoffice kein Arbeitsunfall
LSG Essen zum Betriebsweg im Homeoffice
Der vom Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit zurückgelegte Weg ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 09.11.2020 entschieden.
Der Kläger ist als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitet dabei regelmäßig auch im
LSG verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter
Kein Betriebsweg in Ausübung der versicherten Tätigkeit
Die Annahme eines Betriebsweges scheide aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2021
Quelle: Landessozialgericht Essen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30228
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