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Landessozialgericht Essen, Urteil vom 14.02.2020
- L 21 AS 477/17 -
LSG Nordrhein-Westfalen bestätigt "Schlüssiges Konzept" der Angemessenheitsregelung der Unterkunftskosten für SGB II
Beurteilung der Angemessenheit darf auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Wuppertal erfolgen
Die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten darf auf der Grundlage des von der Stadt Wuppertal erstellten qualifizierten Mietspiegels 2016 erfolgen. Dies hat das Landessozialgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bezog der Kläger im Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 Arbeitslosengeld II von dem beklagten Jobcenter Wuppertal. Die Bruttokaltmiete für seine knapp 60 qm große Wohnung betrug rund 450,00 Euro. Der Beklagte erkannte als angemessene
Angemessenheit von Bedarf für Unterkunft und Heizung erfolgt nach Kriterien
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG hat die Prüfung der Angemessenheit nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln. Dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen.
Umzug ohne Zustimmung lässt Bestandschutz entfallen
Im Fall des Klägers erwiesen sich die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2020
Quelle: Landessozialgericht Essen, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28826
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