Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: MDR 1985, 311
Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR),
Jahrgang: 1985, Seite: 311
Folgende Entscheidungen erbingen den Nachweis für die Fundstelle
MDR 1985, 311:
Bundesgerichtshof, Urteil vom27.11.1984
- VI ZR 49/83 -
BGH zur Streupflicht: Soweit erforderlich muss wiederholt gestreut werden - Streupflicht kann durch Hausordnung auf Mieter übertragen werden
In seinem Urteil vom 27.11.1984 - Az. VI ZR 49/83 - hat der Bundesgerichtshof den Umfang und die Zuständigkeit bei der Streupflicht präzisiert. Danach müsse gegebenenfalls auch mehrfach hintereinander gestreut werden, wobei allerdings nicht fortlaufend gestreut werden müsse. Der Streupflichtige müsse erst dann wieder streuen, wenn die Witterungsverhältnisse nicht so außergewöhnlich sind, dass wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos sei. Bei Wohnungseigentum sei die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Streupflicht verkehrssicherungspflichtig, führte der BGH aus. Durch Hausordnung könne die Wohnungseigentümergemeinschaft die Streupflicht auf die Eigentümer bzw. Mieter einer bestimmten Etage übertragen. Es bestehe dann aber noch eine Überwachungspflicht für die Eigentümergemeinschaft, so der BGH. Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom02.10.1984
- VI ZR 125/83 -
Streupflicht und Uhrzeit: Laut BGH besteht Räum- und Streupflicht bis 20.00 Uhr - bei Publikumsverkehr auch länger
Im Urteil vom 2. Oktober 1984 hat der Bundesgerichtshof zwei wesentliche Fragen zur Räum- und Streupflicht geklärt. Danach besteht zum einen die Räum- und Streupflicht nicht rund um die Uhr, sondern nur bis 20.00 Uhr. Sie kann aber auch darüber hinaus bestehen, wenn noch Publikumsverkehr stattfindet. Zweitens kann der Vermieter die Räum- und Streupflicht auch stillschweigend auf den Mieter übertragen. So übernimmt z.B. der Pächter einer Gaststätte stillschweigend, also ohne ausdrückliche Vereinbarung, die Verkehrssicherungspflicht für das gepachtete Terrain. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle MDR 1985, 311 wird teils auch als „MDR 85, 311“, „MDR 1985, S. 311“ oder „MDR 85, S. 311“ zitiert.