Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NJW 2014, 3229
Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW),
Jahrgang: 2014, Seite: 3229
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NJW 2014, 3229:
Bundesgerichtshof, Urteil vom28.05.2014
- VIII ZR 94/13 -
Mängelbeseitigungskosten von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises rechtfertigen Rücktritt vom Kaufvertrag
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen ein Sachmangel "unerheblich" im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ist, so dass der Käufer vom Kaufvertrag nicht zurücktreten kann. Die Richter entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NJW 2014, 3229 wird teils auch als „NJW 14, 3229“, „NJW 2014, S. 3229“ oder „NJW 14, S. 3229“ zitiert.