Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NJW 2014, 3680
Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW),
Jahrgang: 2014, Seite: 3680
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NJW 2014, 3680:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom20.03.2014
- 2 AZR 1071/12 -
Verschweigen von getilgten Strafen sowie eingestellten Ermittlungsverfahren im Bewerbungsverfahren berechtigt nicht zur ordentlichen Kündigung bzw. zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses
Ein Bewerber muss im Rahmen des Bewerbungsverfahrens bereits im Bundeszentralregister getilgte Vorstrafen nicht gegenüber dem zukünftigen Arbeitgeber offenbaren. Auch muss er nicht über eingestellte Ermittlungsverfahren aufklären. Der Arbeitgeber ist daher nicht berechtigt, dass Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NJW 2014, 3680 wird teils auch als „NJW 14, 3680“, „NJW 2014, S. 3680“ oder „NJW 14, S. 3680“ zitiert.