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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.08.2024
- 1 ME 121/24 -
Durch zwei regelmäßig stattfindende Großveranstaltungen erlangt ein Festivalgelände nicht den dauerhaften Charakter eines Fest- bzw. Ausstellungsplatzes
Festivalgelände bleibt weiterhin Grünland - Baugenehmigung nicht erforderlich
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine bauaufsichtliche Verfügung des Landkreises Verden zur Beschränkung der durch das MOYN-Festival zu nutzenden Flächen und der Teilnehmerzahl außer Vollzug gesetzt.
In der Zeit vom 22. bis zum 25. August 2024 soll in der Gemeinde Oyten südlich der Ortslage von Fischerhude auf Grünlandflächen beidseits des Flusses Wümme wie in den Vorjahren das MOYN-Festival stattfinden. In dessen Rahmen werden ein vielfältiges Musik- und Kulturprogramm auf verschiedenen Bühnen, Workshops und andere Veranstaltungen geboten. Den Besucherinnen und Besuchern stehen zudem ein umfangreiches gastronomisches Angebot sowie Möglichkeiten zur Übernachtung auf einer zum Campen vorgesehenen Fläche zur Verfügung. Im Jahr 2023 waren bis zu 4.500 Personen (3.500 zahlende Gäste, 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) auf dem Festivalgelände anwesend.
Aus Naturschutzgründen soll das Festivalgelände etwas verlegt werden und wegen mehr Personen als im Vorjahr auch erweitert werden
In diesem Jahr plant die Veranstalterin mit bis zu 6.500 Personen (4.500 zahlende Gäste, 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Ferner soll das Festivalgelände nach Westen erweitert werden, um aus Naturschutzgründen nicht mehr nutzbare Flächen entlang der Wümme zu ersetzen. Mit diesen Erweiterungen ist der Landkreis Verden nicht einverstanden. Er ist der Auffassung, dass das
Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab
Den gegen diese Verfügung gerichteten Eilantrag der Veranstalterin hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2024 (Az.: 2 B 1292/24) aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht: Bei dem MOYN-Festival handele es sich nicht um eine bauliche Anlage
Auf die dagegen erhobene Beschwerde hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht den verwaltungsgerichtlichen Beschluss geändert und die Verfügung des Landkreises außer Vollzug gesetzt. Bei dem MOYN-Festival handele es sich nicht um eine bauliche Anlage oder eine sonstige nach Baurecht zu beurteilende Grundstücksnutzung. Das Festivalgelände erlange durch das MOYNFestival und eine weitere dort regelmäßig stattfindende Großveranstaltung nicht dauerhaft den Charakter eines Fest- bzw. Ausstellungsplatzes, sondern stelle sich weiterhin als Grünland dar. Deshalb dürfe der Landkreis keine baurechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Grundstücksnutzung als solcher stellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2024
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34294
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