wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.08.2024
1 ME 121/24 -

Durch zwei regelmäßig stattfindende Großveranstaltungen erlangt ein Festivalgelände nicht den dauerhaften Charakter eines Fest- bzw. Ausstellungsplatzes

Festivalgelände bleibt weiterhin Grünland - Baugenehmigung nicht erforderlich

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine bauaufsichtliche Verfügung des Landkreises Verden zur Beschränkung der durch das MOYN-Festival zu nutzenden Flächen und der Teilnehmerzahl außer Vollzug gesetzt.

In der Zeit vom 22. bis zum 25. August 2024 soll in der Gemeinde Oyten südlich der Ortslage von Fischerhude auf Grünlandflächen beidseits des Flusses Wümme wie in den Vorjahren das MOYN-Festival stattfinden. In dessen Rahmen werden ein vielfältiges Musik- und Kulturprogramm auf verschiedenen Bühnen, Workshops und andere Veranstaltungen geboten. Den Besucherinnen und Besuchern stehen zudem ein umfangreiches gastronomisches Angebot sowie Möglichkeiten zur Übernachtung auf einer zum Campen vorgesehenen Fläche zur Verfügung. Im Jahr 2023 waren bis zu 4.500 Personen (3.500 zahlende Gäste, 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) auf dem Festivalgelände anwesend.

Aus Naturschutzgründen soll das Festivalgelände etwas verlegt werden und wegen mehr Personen als im Vorjahr auch erweitert werden

In diesem Jahr plant die Veranstalterin mit bis zu 6.500 Personen (4.500 zahlende Gäste, 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Ferner soll das Festivalgelände nach Westen erweitert werden, um aus Naturschutzgründen nicht mehr nutzbare Flächen entlang der Wümme zu ersetzen. Mit diesen Erweiterungen ist der Landkreis Verden nicht einverstanden. Er ist der Auffassung, dass das Festival einer Baugenehmigung bedürfe, die nach der geltenden Rechtslage nicht erteilt werden könne. Da die Gemeinde aber zur künftigen Ermöglichung von Genehmigungen einen Bebauungsplan aufstellen wolle, sei er bereit, das Festival weiterhin zu dulden, allerdings nur in der bisherigen Größenordnung. Mit bauaufsichtlicher Verfügung vom 5. August 2024 hat er deshalb mit sofortiger Wirkung die Personenzahl auf maximal 4.500 beschränkt und die Westerweiterung des Geländes untersagt.

Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab

Den gegen diese Verfügung gerichteten Eilantrag der Veranstalterin hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2024 (Az.: 2 B 1292/24) aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht: Bei dem MOYN-Festival handele es sich nicht um eine bauliche Anlage

Auf die dagegen erhobene Beschwerde hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht den verwaltungsgerichtlichen Beschluss geändert und die Verfügung des Landkreises außer Vollzug gesetzt. Bei dem MOYN-Festival handele es sich nicht um eine bauliche Anlage oder eine sonstige nach Baurecht zu beurteilende Grundstücksnutzung. Das Festivalgelände erlange durch das MOYNFestival und eine weitere dort regelmäßig stattfindende Großveranstaltung nicht dauerhaft den Charakter eines Fest- bzw. Ausstellungsplatzes, sondern stelle sich weiterhin als Grünland dar. Deshalb dürfe der Landkreis keine baurechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Grundstücksnutzung als solcher stellen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2024
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Baurecht | Bauplanungsrecht | Veranstaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 34294 Dokument-Nr. 34294

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss34294

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?