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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.08.2013
- 10 LC 113/11 und 10 LC 131/11 -
Pflanzenschutzmittel dürfen Nahrungsquellen von Bienen nicht vergiften
Landwirtschaftskammer Niedersachsen darf Beihilfe um 5 % kürzen und überzahlten Betrag vom Kartoffelbauer zurückfordern
Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel u.a. auf Kartoffeln dürfen bereits dann nicht mehr angewandt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass Bienen innerhalb des Wirkungszeitraums des Mittels zwecks Nahrungssuche die behandelten Pflanzen anfliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hat im Landkreis Celle einen landwirtschaftlichen Betrieb und baut
Kläger bestreitet Verstoß gegen Bienenschutzverordnung
Wegen des von ihr bejahten, als fahrlässig eingestuften Verstoßes hat die Beklagte die dem Kläger gewährten
OVG: Kläger hätte eine Ausnahmegenehmigung beantragen müssen
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich nunmehr der Ansicht der Beklagten angeschlossen, die Urteile des Verwaltungsgerichts geändert und die Klagen gegen die Kürzung abgewiesen. Das von der Beklagten vertretene Begriffsverständnis ist danach vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der
Kartoffelbauer wurden mehrfach auf das Verbot hingewiesen
Da nach den Feststellungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Kartoffelpflanzen des Klägers Ende Juli 2006 tatsächlich stark mit Blattläusen befallen waren und sich
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16560
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