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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.07.2014
- 10 ME 99/13 -
RTL ist vorerst nicht zur Ausstrahlung des Fensterprogramms von dctp verpflichtet
Sofortvollzug der Zulassung von dctp im Programm von RTL aufgehoben
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die vom Präsidenten der Niedersächsischen Landesmedienanstalt angeordnete sofortige Zulassung von dctp im Fernsehprogramm von RTL aufgehoben und die Versammlung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt verpflichtet, erneut - selbst - zu entscheiden, ob die Zulassung von dctp umgehend wirksam, d.h. sofort vollziehbar sein soll. Bis dahin ist RTL nicht verpflichtet, das Fensterprogramm von dctp zu senden.
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Versammlung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt wählt dctp für ausgeschriebene Sendezeiten aus
Die Niedersächsische Landesmedienanstalt schrieb die Vergabe entsprechender Sendezeiten im Umfang von insgesamt 105 Minuten pro Woche für die Dauer von fünf Jahren, beginnend ab Juli 2013 aus. Auf diese Ausschreibung bewarb sich dctp, die bereits als Fensterprogrammveranstalter zugelassen war; ihr Fensterprogramm umfasst u.a. SPIEGEL-TV sowie Teile von stern-tv. Um die Zulassung konkurriert u.a. Fokus TV, das eine eigene Sendung und weitere Produktionen ausstrahlen möchte. Die Versammlung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt wählte im Juni 2013 dctp aus.
Direktor der Niedersächsischen Landesmedienanstalt ordnet sofortige Vollziehung der Zulassung von dctp an
Diesen Beschluss setzte der Direktor der Niedersächsischen Landesmedienanstalt um und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Zulassung von dctp an. Gegen den Bescheid der Niedersächsischen Landesmedienanstalt hat Fokus TV vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben und ergänzend vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht Hannover hat diesen "Eilantrag" mit Beschluss vom 27. November 2013 abgelehnt.
Versammlung muss erneut über sofortige Vollziehbarkeit der Zulassung entscheiden
Auf die Beschwerde von Fokus TV hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben. Denn diese Anordnung hätte die Versammlung, die auch über die Auswahl und Zulassung des Fensterprogrammveranstalters entscheidet, und nicht der Direktor der Niedersächsischen Landesmedienanstalt erlassen müssen. Der im Februar 2014 nachträglich gefasste Beschluss der Versammlung war ebenfalls zu beanstanden, weil daraus nicht hinreichend deutlich wird, dass die Versammlung den Sofortvollzug eigenständig und ergebnisoffen angeordnet hat. Die Versammlung muss daher erneut - selbst - entscheiden, ob die Zulassung von dctp umgehend wirksam, d.h. sofort vollziehbar sein soll. Bis dahin ist
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2014
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 18498
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