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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 25.07.2018
12 LC 150/16 -

Radfahrer kann nicht gegen Einführung von Schutzstreifen für Radfahrer klagen

Schutzstreifen enthält kein Ge- oder Verbot für Radfahrer

Ein Radfahrer kann nicht gegen die Einführung von Schutzstreifen für Radfahrer klagen. Da der Schutzstreifen kein Ge- oder Verbot für Radfahrer beinhaltet, wird der Radfahrer nicht in seinen Rechten verletzt und es fehlt insoweit an der Klagebefugnis. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Niedersachsen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Radfahrer gegen die Einführung eines auf der Fahrbahn einer Straße eingerichteten Schutzstreifens für Radfahrer im Juni 2015 in einer niedersächsischen Stadt. Er hielt die Schutzstreifen für vollkommen unzureichend und sah darin eine Gefahrerhöhung für Radfahrer.

Verwaltungsgericht weist Klage als unzulässig ab

Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage als unzulässig ab. Seiner Auffassung nach fehle es dem Kläger an der Klagebefugnis. Denn der Schutzstreifen enthalte kein Ge- oder Verbot für Radfahrer und verletze den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberverwaltungsgericht verneint ebenfalls Klagebefugnis des Radfahrers

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Diesem stehe keine Klagebefugnis zu, da die angegriffene Anordnung von Schutzstreifen gegenüber dem ausschließlich in seiner Eigenschaft als Radfahrer klagenden Kläger schon keine Regelung enthalte. Man könne allenfalls annehmen, dass ein Verbot zum Überfahren der Markierung nach links bestehe, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. Es gelte aber kein vom Kläger in den Raum gestelltes allgemeines Gebot, als Radfahrer stets nur rechts von der Markierung zu fahren.

Keine Verbesserung der Rechtslage bei Wegfall des Schutzstreifens

Die fehlende rechtliche Belastungswirkung des Schutzstreifens werde nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch dadurch deutlich, dass sich die Rechtslage des Klägers als Radfahrer bei dem Wegfall des Schutzstreifens nicht verbessere, sondern eher verschlechtere. Denn dadurch würden Verbote für den motorisierten Verkehr entfallen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 14.06.2016
    [Aktenzeichen: 7 A 3932/15]
Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 455
NJW 2019, 455
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2019, Seite: 110
NZV 2019, 110

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Dokument-Nr.: 28336 Dokument-Nr. 28336

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Kommentare (2)

 
 
Neffert schrieb am 16.02.2020

Verlassen wir jetzt die von mir erwartete sachliche Ebene. Es begann bei ihenen nicht schlecht mit dem Zitat des Gehen die Argumente aus? Jaja, das OLG hat unrecht..., einfacher Standpunkt,O.K?!

Deshalb aus einer anderen verständlichen formulierten Quelle:

# Uwe Müller, Abteilungsleiter Verkehrsmanagement im städtischen Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (Stadt Aachen), kann viel erzählen zum System Schutzstreifen. „Grundsätzlich haben Pkw-Fahrer auf dem Schutzstreifen nichts zu suchen“, erklärt er. „Bei Bedarf allerdings dürfen Autos den Schutzstreifen befahren — natürlich nur, wenn dort gerade kein Radfahrer unterwegs ist.“ Zum Beispiel, wenn zwei Wagen ansonsten partout nicht aneinander vorbeikämen.

Quelle: https://www.aachener-nachrichten.de/lokales/aachen/schutzstreifen-fuer-autos-bei-bedarf-erlaubt_aid-31356611 #

Siehe auch:Eine

Auslegung nach dem Willen des Verordnungsgebers sieht den „Bedarf“ allerdings ausschließlich „für Ausweichvorgänge im Begegnungsverkehr“ vor [Bundesratsdrucksache 374/97, S. 11

Zeige bitte die Quelle, in welcher belegt wird, dass ein Kfz-Führer grundsätzlich, bzw. grundlos die Leitlinie des Fahrradschutsstreifens nach rechts überfahren darf.

Neffert schrieb am 15.02.2020

Verlassen wir jetzt die von mir erwartete sachliche Ebene. Es begann bei ihenen nicht schlecht mit dem Zitat des Gehen die Argumente aus? Jaja, das OLG hat unrecht..., einfacher Standpunkt,O.K?!

Deshalb aus einer anderen verständlichen formulierten Quelle:

# Uwe Müller, Abteilungsleiter Verkehrsmanagement im städtischen Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (Stadt Aachen), kann viel erzählen zum System Schutzstreifen. „Grundsätzlich haben Pkw-Fahrer auf dem Schutzstreifen nichts zu suchen“, erklärt er. „Bei Bedarf allerdings dürfen Autos den Schutzstreifen befahren — natürlich nur, wenn dort gerade kein Radfahrer unterwegs ist.“ Zum Beispiel, wenn zwei Wagen ansonsten partout nicht aneinander vorbeikämen.

Quelle: https://www.aachener-nachrichten.de/lokales/aachen/schutzstreifen-fuer-autos-bei-bedarf-erlaubt_aid-31356611 #

Siehe auch:Eine

Auslegung nach dem Willen des Verordnungsgebers sieht den „Bedarf“ allerdings ausschließlich „für Ausweichvorgänge im Begegnungsverkehr“ vor [Bundesratsdrucksache 374/97, S. 11

Zeige bitte die Quelle, in welcher belegt wird, dass ein Kfz-Führer grundsätzlich, bzw. grundlos die Leitlinie des Fahrradschutsstreifens nach rechts überfahren darf.

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