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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 09.06.2020
- 13 MN 185/20, 13 MN 204/20, 13 MN 211/20 -
Prostitutionsstätten in Niedersachsen bleiben vorerst geschlossen
Schließung von Prostitutionsstätten weiterhin notwendige infektionsschutzrechtliche Maßnahme
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 29. Mai 2020, vom 8. Juni 2020 und vom 9. Juni 2020 mehrere Anträge auf einstweilige Außervollzugsetzung der Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen durch § 1 Abs. 3 Nr. 4 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 5. Juni 2020 abgelehnt.
Die Schließung der Prostitutionsstätten stelle auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und des Wechsels bisher verordneter Schließungen hin zu konkreten Hygienebeschränkungen im Bereich "körpernaher Dienstleistungen" weiterhin eine notwendige infektionsschutzrechtliche Maßnahme dar.
Infektionsgefahr kann nicht durch Hygienebeschränkungen vorgebeugt werden
Die Schließung von Prostitutionsstätten ziele darauf ab, die von derartigen Einrichtungen ausgehende erhöhte Infektionsgefahr auszuschließen. Die erhöhte Gefährdung beruhe maßgeblich auf dem bei den angebotenen sexuellen Dienstleistungen notwendigerweise herzustellenden unmittelbaren Körperkontakt mit unter Umständen häufig wechselnden Sexualpartnern. Die Gefährdungseinschätzung gelte auch für die Erbringung von Massagen als sexuellen Dienstleistungen. Den erhöhten Infektionsgefahren könne nicht in gleicher Weise effektiv wie bei anderen "körpernahen Dienstleistungen" durch Hygienebeschränkungen vorgebeugt werden. Soweit die üblichen Hygienebeschränkungen (Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandswahrung und Erhebung von Kontaktinformationen der Kunden) überhaupt mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen vereinbar seien, dürfte ihre Einhaltung in der tatsächlichen Dienstleistungspraxis nur schwer zu überwachen sein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28833
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