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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.12.2012
14 PS 2/12 -

Geheimhaltung von Akten des Niedersächsischen Verfassungsschutzes über die Beobachtung der Partei "Die Linke" teilweise rechtswidrig

Bekanntwerden des Akteninhalts würde nicht zum Nachteil des Wohls des Bundes oder des Landes Niedersachsen führen

Die Weigerung des Niedersächsischen Verfassungsschutzes, dem Verwaltungsgericht Hannover Aktenteile betreffend die Beobachtung der Partei "Die Linke" vorzulegen, ist teilweise rechtswidrig. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.

Die Partei DIE LINKE. bzw. ihre Vorgängerparteien PDS und Linkspartei.PDS werden in Niedersachsen seit 2003 vom Verfassungsschutz beobachtet (siehe Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Verfassungsschutzbericht 2011, S. 209 f.). Eine niedersächsische Bundestagsabgeordnete dieser Partei forderte den Verfassungsschutz auf, Auskunft über die dabei zu ihrer Person gesammelten und gespeicherten Daten zu erteilen. Dem kam der Niedersächsische Verfassungsschutz teilweise nach, soweit es sich um aus öffentlichen, parteieigenen oder parteinahen Publikationen entnommene allgemeine Informationen handelte. Im Übrigen lehnte der Niedersächsische Verfassungsschutz die Auskunftserteilung ab und wies lediglich darauf hin, dass Erkenntnisse über extremistische Aktivitäten bestünden, über die aus den in § 13 Abs. 2 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz genannten Gründen keine Auskunft erteilt werden könne.

"Sperrerklärung" des Niedersächsischen Innenministeriums bestätigt Verweigerung der Akteneinsicht

Hiergegen hat die Bundestagsabgeordnete vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben. Um die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung durch den Niedersächsischen Verfassungsschutz überprüfen und so der Bundestagsabgeordneten den grundgesetzlich geforderten effektiven Rechtsschutz gewähren zu können, hat das Verwaltungsgericht Hannover den Niedersächsischen Verfassungsschutz aufgefordert, auch die zurückgehaltenen Aktenteile vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Niedersächsische Verfassungsschutz nur in Teilen nachgekommen. Die Verweigerung der Vorlage der für geheimhaltungsbedürftig erachteten Aktenteile ist durch eine "Sperrerklärung" des Niedersächsischen Innenministeriums bestätigt worden.

Fachsenat erhält Einsicht in geheim gehaltene Akten zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Weigerung

Auf den Antrag der Bundestagsabgeordneten hat das Verwaltungsgericht Hannover hierauf das Verfahren dem Fachsenat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem so genannten in-camera-Verfahren vorgelegt. In diesem Verfahren wird die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Behörde, für geheimhaltungsbedürftig erachtete Akten einem Gericht vorzulegen, überprüft. Hierzu erhält allein der Fachsenat Einsicht in die geheim gehaltenen Akten. Er sieht diese durch und beurteilt anhand der Erklärungen der Behörde, ob diese den Geheimhaltungsbedarf zu Recht angenommen und unter Ausübung ihres Ermessens auch die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen an effektivem Rechtsschutz und umfassender Aufklärung des Sachverhalts umfassend und angemessen abgewogen hat.

Bekanntwerden des Akteninhalts würde nicht verdeckte Informationsquellen gefährden

Im vorliegenden Fall hat der Fachsenat die Weigerung des Verfassungsschutzes, die vom Verwaltungsgericht Hannover angeforderten Aktenteile vollständig vorzulegen, für teilweise rechtswidrig erklärt. Zur Begründung hat der Fachsenat darauf verwiesen, dass das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder des Landes Niedersachsen keinen Nachteil bereiten würde. Entgegen der Darstellung des Niedersächsischen Verfassungsschutzes vermochte der Fachsenat nicht zu erkennen, dass das Bekanntwerden des Inhalts verdeckte Informationsquellen gefährden könnte. Denn aus den Unterlagen allein sei nicht zu erkennen, aus welcher Informationsquelle sie stammen, auf welchem Wege sie vom Verfassungsschutz beschafft wurden und zu welchem Zeitpunkt sie zu dessen Sachakten gelangten. Die Unterlagen seien auch nicht an einen konkreten Adressaten gerichtet, sondern von vorneherein einem größeren Personenkreis zugänglich gewesen. Rückschlüsse auf einen abgrenzbaren Kreis oder gar eine von mehreren in Betracht kommenden Informationsquellen seien daher nicht mehr möglich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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