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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.12.2012
- 14 PS 2/12 -
Geheimhaltung von Akten des Niedersächsischen Verfassungsschutzes über die Beobachtung der Partei "Die Linke" teilweise rechtswidrig
Bekanntwerden des Akteninhalts würde nicht zum Nachteil des Wohls des Bundes oder des Landes Niedersachsen führen
Die Weigerung des Niedersächsischen Verfassungsschutzes, dem Verwaltungsgericht Hannover Aktenteile betreffend die Beobachtung der Partei "Die Linke" vorzulegen, ist teilweise rechtswidrig. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Die Partei DIE LINKE. bzw. ihre Vorgängerparteien PDS und Linkspartei.PDS werden in Niedersachsen seit 2003 vom
"Sperrerklärung" des Niedersächsischen Innenministeriums bestätigt Verweigerung der Akteneinsicht
Hiergegen hat die Bundestagsabgeordnete vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben. Um die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung durch den Niedersächsischen
Fachsenat erhält Einsicht in geheim gehaltene Akten zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Weigerung
Auf den Antrag der Bundestagsabgeordneten hat das Verwaltungsgericht Hannover hierauf das Verfahren dem Fachsenat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem so genannten in-camera-Verfahren vorgelegt. In diesem Verfahren wird die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Behörde, für geheimhaltungsbedürftig erachtete Akten einem Gericht vorzulegen, überprüft. Hierzu erhält allein der Fachsenat Einsicht in die geheim gehaltenen Akten. Er sieht diese durch und beurteilt anhand der Erklärungen der Behörde, ob diese den Geheimhaltungsbedarf zu Recht angenommen und unter Ausübung ihres Ermessens auch die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen an effektivem Rechtsschutz und umfassender Aufklärung des Sachverhalts umfassend und angemessen abgewogen hat.
Bekanntwerden des Akteninhalts würde nicht verdeckte Informationsquellen gefährden
Im vorliegenden Fall hat der Fachsenat die Weigerung des Verfassungsschutzes, die vom Verwaltungsgericht Hannover angeforderten Aktenteile vollständig vorzulegen, für teilweise
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
- Verfassungsschutzbehörde muss Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht beweisen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.05.2008
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 13.07]) - Verfassungsschutz muss über Antrag auf Datenauskunft neu entscheiden
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 31.01.2008
[Aktenzeichen: VG 1 A 10.07])
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Dokument-Nr. 15023
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