Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26.08.2009
- 4 LC 319/06 -
Wohngeldberechnung: Nur tatsächlich im Haushalt lebende Kinder können berücksichtigt werden
Regelung ist mit Schutz der Familie laut Grundgesetz vereinbar
Allein das Innehaben eines gemeinsamen Sorgerechts für Kinder geschiedener Elternteile rechtfertigt es nicht, die Kinder bei der Ermittlung der für die Höhe von Wohngeld maßgeblichen Haushaltsgröße zu berücksichtigen. Die hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger ist Vater von drei Kindern. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau wurde beiden Elternteilen das gemeinsame
Klage beim Verwaltungsgericht erfolgreich
Mit seiner daraufhin beim Verwaltungsgericht Osnabrück erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein ursprüngliches Ziel weiter, Wohngeld für einen Haushalt von vier Personen zu erhalten. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat seiner Klage im Hinblick auf den Schutz der Familie durch Artikel 6 des Grundgesetzes stattgegeben.
Oberverwaltungsgericht weist Klage ab
Die hiergegen gerichtete Berufung der für die Bewilligung von Wohngeld zuständigen Behörde hatte Erfolg. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück geändert und die Klage abgewiesen, soweit diese darauf gerichtet war, Wohngeld für einen Haushalt von mehr als zwei Personen zu erhalten. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Wohngeldgesetzes - WoGG - bemisst sich die Höhe von Wohngeld unter anderem nach der Haushaltsgröße. Zum Haushalt zählen nach § 4 WoGG Familienmitglieder, wie hier die drei
Tatsächlicher Aufenthalt der Kinder in der Wohnung muss gegeben sein
Die vom WoGG aufgestellte Forderung eines tatsächlichen Aufenthalts der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2009
Quelle: ra-online, Niedersächsisches OVG
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 8382
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8382
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.