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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2024
4 ME 136/24 -

Vollsperrung der Autobahn für Abseilen von Autobahnbrücke wird auf eine halbe Stunde beschränkt

OVG Lüneburg hält Vollsperrung allerdings nicht für erforderlich

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde der Stadt Achim die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade geändert und die vom Verwaltungsgericht angeordnete Vollsperrung der Bundesautobahn 27 zwischen dem Bremer Kreuz und der Anschlussstelle Achim-Nord am 28. August 2024 von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr zur Durchführung der von der Antragstellerin angezeigten Versammlung auf die Zeit von 12:30 bis 13.00 Uhr beschränkt, wie es von der Stadt Achim im Beschwerdeverfahren beantragt worden war.

Die Antragstellerin hatte die Durchführung einer Versammlung am 28. August 2024 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr angezeigt, bei der eine Brücke über die A 27 in unmittelbarer Nähe zum Bremer Kreuz bei laufendem Autobahnverkehr in der Weise genutzt werden sollte, dass unter Übersteigung des Brückengeländers Transparente bzw. Plakate am Brückengeländer angebracht werden und sich vom Brückengeländer aus Kletterer abseilen sollten, die Plakate an den unteren Ecken über dem Verkehr schwebend festhalten. Mit Bescheid vom 27. August 2024 hat die Stadt Achim Auflagen für die Durchführung der Versammlung auf der Autobahnbrücke erlassen, welche die Anbringung von Plakaten am Brückengeländer sowie den Einsatz von Kletterern über der Autobahn untersagten.

Verwaltungsgericht entschied: Vollsperrung der Autobahn für eine Stunde

Dem hiergegen gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit der Maßgabe stattgegeben, dass die A 27 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr zwischen dem Bremer Kreuz und der Anschlussstelle Achim-Nord in beide Fahrtrichtungen voll gesperrt werden müsse. Zwar könnten die Anbringung der Plakate und die Kletteraktion nicht bei laufendem Verkehr erfolgen, da eine Gefährdung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit bestehe. Durch die zeitlich beschränkte Vollsperrung während der Versammlung werde aber der erforderliche Ausgleich zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und der widerstreitenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit geschaffen.

Oberverwaltungsgericht widerspricht dem Verwaltungsgericht: Vollsperrung nicht erforderlich

Diese Auffassung hat der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ausdrücklich nicht geteilt. Zum Ausgleich der betroffenen Grundrechte sei es hier nicht erforderlich gewesen, eine Vollsperrung der A 27 anzuordnen. Denn mit dieser Vollsperrung der Autobahn seien erhebliche Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer sowie Anrainer an den Umleitungsstrecken verbunden, hinter denen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zurückstehen müsse. Nach den vorliegenden Gefahrenprognosen würde bereits eine kurzzeitige Sperrung der betroffenen Strecke zu Rückstaus im gesamten Bremer Stadtbereich und Umland führen, was die Gefahr von Auffahrunfällen erhöhe. Die Streckensperrung sei aufgrund der Vor- und Nachbereitungszeiten auch für einen wesentlich längeren Zeitraum als die angezeigte Versammlungsdauer von einer Stunde erforderlich. Eine Reduzierung der sich aus der Vollsperrung ergebenden Verkehrs- und Unfallgefahren durch ein Verkehrssicherungskonzept sei in der Kürze der Zeit bis zum geplanten Versammlungsbeginn kaum möglich.

Oberverwaltungsgericht entscheidet antragsgemäß - Vollsperrung für eine halbe Stunde

Da der Beschwerdeantrag der Stadt Achim aber nur darauf gerichtet gewesen sei, den Sperrzeitraum von einer Stunde auf eine halbe Stunde zu reduzieren, sei der Senat an diese konkrete Antragstellung gebunden gewesen und habe daher auch lediglich die Verkürzung der Sperrzeit anordnen können. Mit dieser sei aber jedenfalls eine gewisse Reduzierung der Staugefahren und der Unfallgefahren verbunden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2024
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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