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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2024
- 4 ME 136/24 -
Vollsperrung der Autobahn für Abseilen von Autobahnbrücke wird auf eine halbe Stunde beschränkt
OVG Lüneburg hält Vollsperrung allerdings nicht für erforderlich
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde der Stadt Achim die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade geändert und die vom Verwaltungsgericht angeordnete Vollsperrung der Bundesautobahn 27 zwischen dem Bremer Kreuz und der Anschlussstelle Achim-Nord am 28. August 2024 von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr zur Durchführung der von der Antragstellerin angezeigten Versammlung auf die Zeit von 12:30 bis 13.00 Uhr beschränkt, wie es von der Stadt Achim im Beschwerdeverfahren beantragt worden war.
Die Antragstellerin hatte die Durchführung einer
Verwaltungsgericht entschied: Vollsperrung der Autobahn für eine Stunde
Dem hiergegen gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit der Maßgabe stattgegeben, dass die A 27 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr zwischen dem Bremer Kreuz und der Anschlussstelle Achim-Nord in beide Fahrtrichtungen voll gesperrt werden müsse. Zwar könnten die Anbringung der Plakate und die Kletteraktion nicht bei laufendem Verkehr erfolgen, da eine Gefährdung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit bestehe. Durch die zeitlich beschränkte
Oberverwaltungsgericht widerspricht dem Verwaltungsgericht: Vollsperrung nicht erforderlich
Diese Auffassung hat der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ausdrücklich nicht geteilt. Zum Ausgleich der betroffenen Grundrechte sei es hier nicht erforderlich gewesen, eine
Oberverwaltungsgericht entscheidet antragsgemäß - Vollsperrung für eine halbe Stunde
Da der Beschwerdeantrag der Stadt Achim aber nur darauf gerichtet gewesen sei, den Sperrzeitraum von einer Stunde auf eine halbe Stunde zu reduzieren, sei der Senat an diese konkrete Antragstellung gebunden gewesen und habe daher auch lediglich die Verkürzung der Sperrzeit anordnen können. Mit dieser sei aber jedenfalls eine gewisse Reduzierung der Staugefahren und der Unfallgefahren verbunden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2024
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34320
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