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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.09.2013
5 ME 153/13 u.a. -

Besetzung von Beförderungs­dienstposten als Teilzeitstellen vorläufig untersagt

Niedersächsisches Oberlandesgericht hält Beschränkung des Bewerberkreises für sehr zweifelhaft

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat Beschwerden der Polizeidirektion Lüneburg gegen vorangegangene Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Lüneburg zurückgewiesen, mit denen der Polizeidirektion bis zum rechtskräftigen Abschluss der jeweiligen Klageverfahren untersagt wurde, mehreren Polizei­ober­kommissaren nach Besoldungsgruppe A 11 bewertete Beförderungs­dienstposten zu übertragen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Polizeidirektion Lüneburg die streitigen Dienstposten im Rahmen des Projektes "Personalentwicklung und Teilzeit" (Pilotierung der Flexibilisierung von Rahmenbedingungen für das Führen und die herausgehobene Sachbearbeitung in Teilzeit) ausgeschrieben. Die Einzelheiten des Projektes, das bis zum 31. Dezember 2013 von den Polizeidirektionen Hannover und Lüneburg erprobt wird, hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in einem Erlass vom 21. Dezember 2011 geregelt. In den Ausschreibungen wurde bestimmt, dass sich aus haushaltsrechtlichen Gründen ausschließlich Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte, die mit maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit tätig seien oder die sich in der Elternzeit befänden und ihre Tätigkeit spätestens nach Beendigung der Elternzeit in Teilzeit mit maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit wieder aufnähmen, bewerben könnten. Im Anschluss daran hieß es in den Ausschreibungen, eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf mehr als 75 % sei auf den Dienstposten bis auf weiteres, mindestens für die nächsten drei Jahre, grundsätzlich aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Antragsteller - die als Kriminaloberkommissarin und Polizeioberkommissar Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 10 erhalten - leisteten ihren Dienst im Zeitpunkt der Ausschreibungen in Teilzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 85 % beziehungsweise in Vollzeit. Aus diesem Grund schloss die Polizeidirektion die Antragsteller aus den Auswahlverfahren aus und wählte die ihres Erachtens jeweils besten Bewerber aus dem Kreis derjenigen, die Teilzeitarbeit mit maximal 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit leisteten.

Ausschluss von Beamten aus nicht mehr als sachgerecht anzusehenden Gründen aus dem Beförderungsauswahlverfahren

Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die Rechtmäßigkeit der Schaffung der Beförderungsdienstposten als Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit und die in Vollzug dieser organisationsrechtlichen Grund-entscheidung erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises sehr zweifelhaft ist. Diese behördlichen Maßnahmen haben zur Folge, dass Beamte aus nicht mehr als sachgerecht anzusehenden Gründen aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen und andere Bewerber ihnen gegenüber in sachwidriger Weise bevorzugt werden. Durch die Beschränkung des Bewerberkreises werden durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes gewährleistete hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, nämlich der Grundsatz der Hauptberuflichkeit und das Alimentationsprinzip, in sehr bedenklicher Weise tangiert. Gemessen an den Maßstäben dieser Grundsätze erscheint die Schaffung von Beförderungsdienstposten als Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit unzulässig. Sie zwingt die Beamten gegebenenfalls dazu, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um einen Beförderungsdienstposten zu erhalten.

Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs.1 GG

Die Benachteiligung der Beamten, die mit mehr als 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt oder in Vollzeit beschäftigt sind, gegenüber den Beamten, die mit maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit tätig sind, dürfte auch kaum mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Die organisatorische Entscheidung, Beförderungsdienstposten als Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit zu schaffen und in Vollzug dieser organisationsrechtlichen Grundentscheidung den Bewerberkreis zu beschränken, erscheint dem Gericht auch nicht vollständig durchdacht mit der Folge, dass schon die von der Polizeidirektion Lüneburg durchgeführten Auswahlverfahren Ungereimtheiten aufweisen, die mit nicht ohne weiteres sachgerechten Folgen verbunden sind und zu nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheiten führen. Ganz erhebliche rechtliche Bedenken bestehen auch im Hinblick auf den Umstand, dass in den Ausschreibungen festgelegt worden ist, dass eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf mehr als 75 % auf den ausgeschriebenen Dienstposten "bis auf weiteres, mindestens für die nächsten 3 Jahre, grundsätzlich aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich" sei.

Interesse der Polizeidirektion an möglichst schneller Besetzung der ausgeschriebenen Dienstposten muss zurücktreten

Die zahlreichen Rechtsunsicherheiten und Rechtsfragen können letztlich erst in eventuell durchzuführenden Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden. Dem Grundrecht der Antragsteller auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz kann nur durch die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene einstweilige Anordnung Rechnung getragen werden. Nur durch die einstweilige Anordnung kann vermieden werden, dass trotz der aufgezeigten zahlreichen Rechtsunsicherheiten und Rechtsfragen vollendete Tatsachen in Form einer eventuellen rechtswidrigen Beförderung der von der Polizeidirektion Lüneburg ausgewählten Beamten geschaffen werden. Das Interesse der Polizeidirektion an einer möglichst schnellen Besetzung der ausgeschriebenen Dienstposten muss demgegenüber zurücktreten, zumal das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport beabsichtigt, das Projekt "Personalentwicklung und Teilzeit" nach dem Abschluss der Pilotierungsphase (31. Dezember 2013) gegebenenfalls landesweit einzuführen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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