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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.09.2013
- 5 ME 153/13 u.a. -
Besetzung von Beförderungsdienstposten als Teilzeitstellen vorläufig untersagt
Niedersächsisches Oberlandesgericht hält Beschränkung des Bewerberkreises für sehr zweifelhaft
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat Beschwerden der Polizeidirektion Lüneburg gegen vorangegangene Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Lüneburg zurückgewiesen, mit denen der Polizeidirektion bis zum rechtskräftigen Abschluss der jeweiligen Klageverfahren untersagt wurde, mehreren Polizeioberkommissaren nach Besoldungsgruppe A 11 bewertete Beförderungsdienstposten zu übertragen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die
Ausschluss von Beamten aus nicht mehr als sachgerecht anzusehenden Gründen aus dem Beförderungsauswahlverfahren
Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die Rechtmäßigkeit der Schaffung der
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs.1 GG
Die Benachteiligung der Beamten, die mit mehr als 75 % der regelmäßigen
Interesse der Polizeidirektion an möglichst schneller Besetzung der ausgeschriebenen Dienstposten muss zurücktreten
Die zahlreichen Rechtsunsicherheiten und Rechtsfragen können letztlich erst in eventuell durchzuführenden Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden. Dem Grundrecht der Antragsteller auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz kann nur durch die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene einstweilige Anordnung Rechnung getragen werden. Nur durch die einstweilige Anordnung kann vermieden werden, dass trotz der aufgezeigten zahlreichen Rechtsunsicherheiten und Rechtsfragen vollendete Tatsachen in Form einer eventuellen rechtswidrigen Beförderung der von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16842
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