Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.04.2012
- 8 ME 49/12 -
Lotsenbericht: Pflicht eines Seelotsen zum Bericht über einen Schiffsunfall trotz Gefahr der strafrechtlichen Selbstbelastung
Lotsenbericht nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Seelotsgesetz kann nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verweigert werden
Ein Seelotse hat die gesetzliche Berichts- und Auskunftspflicht nach einem Schiffsunfall auch dann zu erfüllen, wenn er Informationen preisgeben muss, die Anhaltspunkte für von ihm begangene Straftaten bieten. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
Im April 2011 ereignete sich auf der Weser im Bereich der Vegesacker Kurve ein
Seelotse verweigert Bericht über Schiffsunfall
Der
Seelotse muss Lotsenbericht anfertigen und kann sich nicht auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit berufen
Nach Auffassung des Senats stellt die mit der gesetzlichen Berichts- und Auskunftspflicht des Seelotsen verbundene Einschränkung des Grundsatzes der
Bericht zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeschifffahrtverkehrs notwendig
Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Verhütung der von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren und schädlicher Umwelt-einwirkungen auf die vom Seelotsen gewonnenen Erkenntnisse angewiesen. Wäre dieser berechtigt, die Erfüllung der Berichts- und Auskunftspflicht für die Dauer eines gegen ihn laufenden Straf-verfahrens zu verweigern, könnte die Aufgabe der Gefahrenabwehr nicht mehr effektiv erfüllt wer-den. Im Übrigen ist der
Sperrerklärung und Verwertungsverbot
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion ist nicht berechtigt, die Erkenntnisse in solchen Verfahren zu verwenden oder an die Strafverfolgungsorgane weiterzuleiten. Einer etwaigen Beschlagnahme des Berichts durch die Strafverfolgungsorgane wird durch eine strafprozessuale Sperrerklärung begegnet. Gelangen gleichwohl derartige Erkenntnisse an die Strafverfolgungsorgane, besteht ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot.
Der Beschluss des Senats im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2012
Quelle: ra-online, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (pm/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 13311
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss13311
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.