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Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 25.11.2011
- 7 A 241/11 -
Widerruf der Bestallung zum Seelotsen wegen Alkoholproblemen zulässig
Lotsung von Schiffen unter erheblichem Alkoholeinfluss stellt grobe Pflichtverletzung dar
Der Widerruf der Bestallung eines Seelotsen ist zulässig, wenn dieser seinen Dienst unter Alkoholeinfluss durchführt und hierdurch gröblich seine Pflichten verletzt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls führte als beratender
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest widerruft Bestallung des Seelotsen
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, widerrief wegen dieses Vorfalls im September 2010 die Bestallung des Seelotsen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Kläger die Lotsung des Schiffes unter erheblichem Alkoholeinfluss durchgeführt und hierdurch gröblich seine Pflichten verletzt habe. Bereits im Jahr 2001 sei er wegen einer Alkoholproblematik aufgefallen und ihm sei vorübergehend die Berufsausübung untersagt worden. Die Umstände rechtfertigten die Annahme, dass er künftig nicht geeignet sei, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Seelotse macht von Möglichkeit der Wiedererlangung des Kapitänspatents durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens keinen Gebrauch
Die hiergegen im Januar 2011 erhobene Klage hat das Gericht jetzt abgewiesen. Es folgte im Wesentlichen den Einschätzungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest und der ausführlichen und gründlichen Aufarbeitung des Seeunfalls vom 5. Juni 2009 durch den Spruch des Seeamts Emden. Zu Lasten des Klägers berücksichtigte es dabei, dass er von der Möglichkeit, bereits im Jahr 2010 sein Kapitänspatent durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten wiederzuerlangen, keinen Gebrauch gemacht habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 13349
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