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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 24.03.2009
10 UF 166/03 -

OLG Brandenburg: Eingehen einer außerehelichen gleichgeschlechtlichen Beziehung vor der Trennung kann zur Kürzung des Trennungsunterhaltes führen

Fehlverhalten gegenüber Ehemann macht uneingeschränkte Unterhaltszahlung unmöglich

Geht ein Ehepartner während einer noch bestehenden Ehe ein dauerhaftes außereheliches Verhältnis ein, rechtfertigt dies nach der Trennung eine Kürzung des Trennungsunterhalts um 50 Prozent. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall trennte sich eine verheiratete Frau von ihrem Mann und ging mit einer anderen Frau eine Liebesbeziehung. Die drei gemeinsamen Kinder blieben beim Vater. Von ihrem Mann forderte die Frau für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung den vollen Trennungsunterhalt. Als dieser sich weigerte, klagte sie.

Uneingeschränkte Zahlung "grob unbillig" – Verhältnis begann bereits als Ehe noch „intakt“ war

Der Bundesgerichtshof erklärte die Forderung für grundsätzlich begründet und verwies den Fall zurück an das Brandenburgische Oberlandesgericht. Die Richter entschieden, dass der Frau ein um die Hälfte reduzierter Trennungsunterhalt zustehe. Die Klägerin sei ein auf Dauer angelegtes außereheliches intimes Verhältnis eingegangen. Begonnen habe sie dieses Verhältnis vor der Trennung von ihrem Mann, zu einem Zeitpunkt als die Ehe noch als „intakt“ zu bezeichnen gewesen sei. Dies stelle ein eindeutiges Fehlverhalten der Klägerin gegenüber ihrem Mann dar und lasse die uneingeschränkte Zahlung des Unterhalts als „grob unbillig“ erscheinen. Doch sei dieses Fehlverhalten nicht so schwer, dass es den gänzlichen Wegfall der Unterhaltspflicht rechtfertigen würde. Auch die sexuelle Umorientierung als ein nach Aussage des Klägers „persönlich ganz besonders kränkendes Fehlverhalten“ sei kein Argument für den vollständigen Wegfall des Trennungsunterhalts.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

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