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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2017
- 10 UF 2/17 -
Keine Anordnung eines Wechselmodells bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern
Wechselmodell erfordert erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf
Ein Wechselmodell, wonach die getrennt lebenden Eltern ein gemeinsames Kind zu gleichen Teilen betreuen, kann nur bei vorhandener Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern angeordnet werden. Denn ein Wechselmodell erfordert eine erhöhte Abstimmungs- und Kooperationsbereitschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die getrennt lebenden Eltern zwei minderjähriger
Keine Anordnung eines Wechselmodells
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied gegen die Mutter und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater sei nicht zu beanstanden. Die Anordnung eines Wechselmodells komme ebenfalls nicht in Betracht.
Fehlende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern
Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells sei, so das Oberlandesgericht, dass die geteilte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Strausberg, Beschluss vom 30.11.2016
[Aktenzeichen: 2 F 439/14]
- OLG Koblenz: Familienrechtliches Betreuungs-Wechselmodell darf nicht zum Nachteil für Kindeswohl werden
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010
[Aktenzeichen: 11 UF 251/09]) - Keine quotale Unterhaltspflicht für beide Elternteile bei Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 %
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2019
[Aktenzeichen: 13 UF 89/16])
Jahrgang: 2017, Seite: 1757 FamRZ 2017, 1757 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 3006 NJW 2017, 3006
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Dokument-Nr. 25214
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