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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2017
- 10 WF 19/16 -
Volljähriges Kind kann aufgrund besonderer familiärer Umstände Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für vierte Ausbildung haben
Erhöhte Finanzierungspflicht der Eltern bei schwierigen häuslichen Verhältnissen
Einem volljährigen Kind kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Kindesunterhalt für eine vierte Ausbildung zu stehen, wenn die vorherigen Ausbildungen aufgrund besonderer familiärer Umstände erfolglos waren. Es besteht insofern bei schwierigen häuslichen Verhältnissen, die sich negativ auf die Entwicklung und die Ausbildung des Kindes auswirken, eine erhöhte Finanzierungspflicht der Eltern. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein volljähriges
Anspruch auf Kindesunterhalt für vierte Ausbildung
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Sohns. Ihm stehe gemäß § 1610 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Strausberg, Beschluss vom 25.11.2015
[Aktenzeichen: 2 F 399/15]
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Dokument-Nr. 25328
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