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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 12.03.2008
- 13 U 123/07 -
Testament muss nach dem Tod des Erblassers umgehend an das Nachlassgericht übergeben werden
Ehemann versäumt Abgabe des Testaments seiner verstorbenen Frau
Wer im Besitz eines Testaments ist und Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt, ist verpflichtet, dieses Dokument umgehend dem Nachlassgericht zu übergeben. Unterlässt er dies, so macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber den Nachlassbeteiligten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Im vorliegenden Fall hatte es ein Mann unterlassen, nach dem
Anspruch auf Ersatz der Kosten aus unbegründeter Klage
Das Oberlandesgericht Brandenburg gab den Klägern recht und bestätigte den Anspruch auf Schadensersatz. Grund für den Schadensersatzanspruch sei die unbegründete Auskunftsklage, die die die Kläger infolge der Nichtablieferung des Testaments erheben mussten.
Testamente müssen unverzüglich einem Nachlassgericht übergeben werden
Demnach haben die Kläger einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2, 2259 Abs. 1 BGB. § 2259 Abs.1 BGB habe einen Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sei jeder verpflichtet, ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Brandenburg (vt/st)
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Dokument-Nr. 11507
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