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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 05.04.2022
- 3 U 144/20 -
Unwirksame Umlage der Kosten für kaufmännische und technische Vor-Ort-Betreuung
Verstoß gegen Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
Die Kosten für eine kaufmännische und technische Vor-Ort-Betreuung können nicht auf Mieter umgelegt werden, da der Begriff der Vor-Ort-Betreuung unbestimmt ist und gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Ladenfläche in einem Einkaufszentrum in Brandenburg klagte gegen die Vermieterin auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen in den Jahren 2014 bis 2016. Die Mieterin hielt unter anderem die
Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Mieterin stehe der Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen zu. Die Regelung zur
Unbestimmte Begriffe "Centermanagement", "Raumkosten" und "Allgemeiner Service"
Die in den Allgemeinen Mietbedingungen enthaltene beispielhafte Aufzählung, was unter dem Begriff der "Vor-Ort-Betreuung" zu verstehen sei, helfe nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht weiter, da sie unvollständig sei und teilweise ebenfalls
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2022
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 30.10.2020
[Aktenzeichen: 51 O 38/19]
Jahrgang: 2022, Seite: 1210 GE 2022, 1210 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2022, Seite: 1462 NJW-RR 2022, 1462 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2022, Seite: 835 NZM 2022, 835
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Dokument-Nr. 32470
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