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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017
4 U 112/14 -

Widerspruch der Ausführungsplanung mit Baugenehmigung rechtfertigt außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags

Architekt kann kein weiteres Honorar verlangen

Widerspricht die Ausführungsplanung eines Architekten der Baugenehmigung, so rechtfertigt dies die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags. Der Architekt kann dann kein weiteres Honorar verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2004 wurde eine Architektin mit dem Neubau eines Einfamilienhauses beauftragt. Nachfolgend stellte sich heraus, dass die Ausführungsplanung der Architektin im Widerspruch zur Baugenehmigung stand. So sollte ein Lichtschacht nach der Planung bis an die Grundstücksgrenze reichen. Genehmigt war aber nur eine Breite von 1 m. Die Garage wies eine Höhe von 4 m auf, anstatt der genehmigten 3 m. Schließlich wurde eine Ost- und Westterrasse entsprechend der Planung errichtet, obwohl diese nicht genehmigt wurden. Die Bauherrin erklärte aufgrund dessen die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags und beauftragte einen anderen Architekten mit der Fertigstellung des Hauses. Die gekündigte Architektin war damit nicht einverstanden und erhob Klage auf Zahlung des restlichen Honorars.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab. Ein Anspruch auf weiteres Honorar bestehe nicht, da die Bauherrin den Architektenvertrag angesichts der Planungsfehler der Architektin wirksam habe kündigen dürfen. Gegen diese Entscheidung legte die Architektin Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Honoraranspruch

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Architektin zurück. Ihr stehe kein Honoraranspruch zu. Die außerordentliche Kündigung sei als Kündigung aus wichtigem Grund wirksam.

Baugenehmigungswidrige Ausführungsplanung und Verletzungen der Bauüberwachungspflicht

Die Kündigung sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts gerechtfertigt gewesen, da die Ausführungsplanung in eklatantem Widerspruch zu der erteilten Baugenehmigung gestanden habe. Der Architektin, die mit der Bauüberwachung ebenfalls beauftragt war, sei zudem Mängel in ihrer Überwachungspflicht anzulasten. Denn die fehlerhafte Ausführungsplanung sei zum Zeitpunkt der Kündigung bereits weitgehend umgesetzt gewesen, so dass sich die Planungsfehler im Bauwerk manifestiert hatten.

Vorliegen von gravierenden Pflichtverletzungen

Die baugenehmigungswidrige Ausführungsplanung sowie die Verletzungen der Bauüberwachungspflicht stellen derart gravierende Pflichtverletzungen dar, so das Oberlandesgericht, dass eine Fortsetzung des Architektenvertrags für die Bauherrin unzumutbar gewesen sei. Es habe eine für die Architektin erkennbare Gefahr bestanden, dass die Baubehörde gegen die rechtswidrige Bauausführung einschreiten werde, eine nachträgliche Genehmigung nicht in Betracht komme und der Zustand genehmigungskonform rückgebaut werden müsse.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil vom 15.07.2014
    [Aktenzeichen: 3 O 80/11]
Aktuelle Urteile aus dem Architektenrecht | Baurecht | Bauplanungsrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 850
NJW-RR 2017, 850
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 334
NJW-Spezial 2017, 334
 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2017, Seite: 425
NZBau 2017, 425

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Dokument-Nr.: 26257 Dokument-Nr. 26257

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