wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017
4 U 112/14 -

Widerspruch der Ausführungsplanung mit Baugenehmigung rechtfertigt außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags

Architekt kann kein weiteres Honorar verlangen

Widerspricht die Ausführungsplanung eines Architekten der Baugenehmigung, so rechtfertigt dies die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags. Der Architekt kann dann kein weiteres Honorar verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2004 wurde eine Architektin mit dem Neubau eines Einfamilienhauses beauftragt. Nachfolgend stellte sich heraus, dass die Ausführungsplanung der Architektin im Widerspruch zur Baugenehmigung stand. So sollte ein Lichtschacht nach der Planung bis an die Grundstücksgrenze reichen. Genehmigt war aber nur eine Breite von 1 m. Die Garage wies eine Höhe von 4 m auf, anstatt der genehmigten 3 m. Schließlich wurde eine Ost- und Westterrasse entsprechend der Planung errichtet, obwohl diese nicht genehmigt wurden. Die Bauherrin erklärte aufgrund dessen die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags und beauftragte einen anderen Architekten mit der Fertigstellung des Hauses. Die gekündigte Architektin war damit nicht einverstanden und erhob Klage auf Zahlung des restlichen Honorars.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab. Ein Anspruch auf weiteres Honorar bestehe nicht, da die Bauherrin den Architektenvertrag angesichts der Planungsfehler der Architektin wirksam habe kündigen dürfen. Gegen diese Entscheidung legte die Architektin Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Honoraranspruch

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Architektin zurück. Ihr stehe kein Honoraranspruch zu. Die außerordentliche Kündigung sei als Kündigung aus wichtigem Grund wirksam.

Baugenehmigungswidrige Ausführungsplanung und Verletzungen der Bauüberwachungspflicht

Die Kündigung sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts gerechtfertigt gewesen, da die Ausführungsplanung in eklatantem Widerspruch zu der erteilten Baugenehmigung gestanden habe. Der Architektin, die mit der Bauüberwachung ebenfalls beauftragt war, sei zudem Mängel in ihrer Überwachungspflicht anzulasten. Denn die fehlerhafte Ausführungsplanung sei zum Zeitpunkt der Kündigung bereits weitgehend umgesetzt gewesen, so dass sich die Planungsfehler im Bauwerk manifestiert hatten.

Vorliegen von gravierenden Pflichtverletzungen

Die baugenehmigungswidrige Ausführungsplanung sowie die Verletzungen der Bauüberwachungspflicht stellen derart gravierende Pflichtverletzungen dar, so das Oberlandesgericht, dass eine Fortsetzung des Architektenvertrags für die Bauherrin unzumutbar gewesen sei. Es habe eine für die Architektin erkennbare Gefahr bestanden, dass die Baubehörde gegen die rechtswidrige Bauausführung einschreiten werde, eine nachträgliche Genehmigung nicht in Betracht komme und der Zustand genehmigungskonform rückgebaut werden müsse.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil vom 15.07.2014
    [Aktenzeichen: 3 O 80/11]
Aktuelle Urteile aus dem Architektenrecht | Baurecht | Bauplanungsrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 850
NJW-RR 2017, 850
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 334
NJW-Spezial 2017, 334
 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2017, Seite: 425
NZBau 2017, 425

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26257 Dokument-Nr. 26257

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26257

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?