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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017
- 4 U 112/14 -
Widerspruch der Ausführungsplanung mit Baugenehmigung rechtfertigt außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags
Architekt kann kein weiteres Honorar verlangen
Widerspricht die Ausführungsplanung eines Architekten der Baugenehmigung, so rechtfertigt dies die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags. Der Architekt kann dann kein weiteres Honorar verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2004 wurde eine Architektin mit dem Neubau eines Einfamilienhauses beauftragt. Nachfolgend stellte sich heraus, dass die
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab. Ein Anspruch auf weiteres Honorar bestehe nicht, da die Bauherrin den
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Honoraranspruch
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Architektin zurück. Ihr stehe kein Honoraranspruch zu. Die außerordentliche Kündigung sei als
Baugenehmigungswidrige Ausführungsplanung und Verletzungen der Bauüberwachungspflicht
Die Kündigung sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts gerechtfertigt gewesen, da die
Vorliegen von gravierenden Pflichtverletzungen
Die baugenehmigungswidrige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Potsdam, Urteil vom 15.07.2014
[Aktenzeichen: 3 O 80/11]
Jahrgang: 2017, Seite: 850 NJW-RR 2017, 850 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 334 NJW-Spezial 2017, 334 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2017, Seite: 425 NZBau 2017, 425
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Dokument-Nr. 26257
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