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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 11.09.2014
- 5 U 105/13 -
Telefonkosten aufgrund gestohlener SIM-Karte: Notieren der PIN auf SIM-Karte ist grob fahrlässig
Telefonfirma darf Zahlung der Telefonkosten verlangen
Wird auf einer SIM-Karte die PIN notiert und wird diese anschließend gestohlen, so ist der Inhaber der SIM-Karte verpflichtet, die durch die unbefugte Nutzung verursachten Telefonkosten zu bezahlen. Denn die Verknüpfung von SIM-Karte und PIN ist grob fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Telekommunikationsunternehmen verlangte von einem seiner Kunden die Bezahlung einer
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Neuruppin wies die Klage jedoch ab. Zwar stehe einem Telekommunikationsunternehmen ein Anspruch auf Zahlung zu, wenn durch die unbefugte Verwendung einer
Oberlandesgericht bejahte Anspruch auf Bezahlung der Telefonkosten
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Telekommunikationsunternehmens und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Unternehmen habe der Anspruch auf Bezahlung der Telefonkosten zugestanden.
Kunde hatte unbefugte Benutzung der SIM-Karte zu verschulden
Der Kunde sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts für die unbefugte Verwendung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Neuruppin, Urteil vom 07.11.2013
[Aktenzeichen: 5 O 12/12]
- EC-Karten-Diebstahl: Bank haftet nicht bei Verwendung der Karte mit korrekter PIN unmittelbar nach Diebstahl
(Amtsgericht München, Urteil vom 29.09.2011
[Aktenzeichen: 233 C 3757/11]) - Keine grundsätzliche Pflicht zur Zahlung einer hohen Mobilfunkrechnung nach Handy-Diebstahl
(Landgericht Berlin, Urteil vom 20.11.2012
[Aktenzeichen: 9 O 177/12])
Jahrgang: 2014, Seite: 775 MMR 2014, 775 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3457 NJW 2014, 3457
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Dokument-Nr. 19183
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