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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 27.03.2014
- 5 U 70/12 -
Kraftstoffmehrverbrauch eines Neuwagens kann bei Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit einen Sachmangel darstellen
Voraussetzung ist Beschaffenheitsvereinbarung über tatsächlichen Kraftstoffverbrauch oder Unrichtigkeit der Messwerte
Ein Kraftstoffmehrverbrauch kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Sachmangel darstellen. Dies erfordert aber eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Eine solche kann darin liegen, dass der vereinbarte tatsächliche Kraftstoffverbrauch nicht den Tatsachen entspricht oder die angegebenen Messwerte unrichtig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2009 kaufte eine Frau einen Neuwagen. Dies tat sie nach ihrer Behauptung unter anderem wegen der günstigen vom Hersteller angegebenen Verbrauchsdaten des Fahrzeugs und dem entsprechenden Hinweis des Verkäufers, dass das Fahrzeug mit dem angegebenen Verbrauch genau das Richtige für sie wäre. Da der tatsächliche Verbrauch aber höher ausfiel, wollte sie nachträglich vom
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt. Da der vereinbarte
Oberlandesgericht verneinte Rücktrittsrecht und Schadenersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Verkäufers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Zwar könne ein Käufer wegen eines im Kraftstoffmehrverbrauch liegenden Sachmangels vom
Keine Beschaffenheitsvereinbarung über tatsächlichen Kraftstoffverbrauch
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Parteien keine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über den tatsächlichen
Unrichtigkeit der Herstellerangaben nicht bewiesen
Zwar sei in den Herstellerangaben zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Potsdam, Urteil vom 22.06.2012
[Aktenzeichen: 1 O 368/10]
- Neuwagenkauf: Auto, das geringfügig mehr Sprit verbraucht als der Hersteller versprochen hat, kann nicht umgetauscht werden
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2007
[Aktenzeichen: VIII ZR 19/05]) - Autokäufer bei zu hohem Kraftstoffverbrauch zum Rücktritt berechtigt
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.02.2013
[Aktenzeichen: I-28 U 94/12])
Jahrgang: 2014, Seite: 299, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann NJW-Spezial 2014, 299 (Rainer Heß und Michael Burmann)
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Dokument-Nr. 18384
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