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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2007
- 9 UF 208/06 -
Scheidung trotz Furcht vor dem Alleinsein und fehlender Hilfe durch anderen Ehegatten
Härtefallregelung des § 1568 BGB greift nicht
Befürchtet ein Ehegatte das Alleinsein und die fehlende Hilfe des anderen Ehegatten nach der Scheidung, rechtfertigt dies nicht die Aufrechterhaltung der Ehe. Ein Härtefall im Sinne von § 1568 BGB liegt in solchen Umständen nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Ehepaar bereits seit drei Jahren getrennt war, beantragte die Ehefrau im Jahr 2005 die Scheidung. Das Amtsgericht Oranienburg gab dem Scheidungsantrag statt. Dagegen wollte der bald 80-jährige Ehemann Berufung einlegen. Er führte an, dass für ihn die Scheidung aufgrund seines hohen Alters unzumutbar sei. Zudem fürchte er das
Keine Aufrechterhaltung der Ehe aufgrund unzumutbarer Härte
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Prozesskostenhilfe sei nicht zu gewähren, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Ehe sei auch unter Berücksichtigung der Härteregelung nach § 1568 BGB nicht aufrechtzuerhalten. Die Vorschrift verhindere aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Scheidung zur Unzeit, weshalb an der Feststellung der schweren Härte ein strenger Maßstab anzulegen sei, der nur bei außergewöhnlichen Tatsachen vorliegen könne. So lag der Fall hier nicht.
Keine unzumutbare Härte aufgrund hohen Alters
Das hohe
Furcht vor Alleinsein und fehlende Hilfe begründen ebenfalls keinen Härtegrund
Bei der Furcht vor dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Oranienburg, Urteil vom 22.09.2006
[Aktenzeichen: 32 F 21/05]
Jahrgang: 2007, Seite: 1888 FamRZ 2007, 1888 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2007, Seite: 527 MDR 2007, 527 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2007, Seite: 582 NJW-RR 2007, 582 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2009, Seite: 133 NJW-Spezial 2009, 133
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Dokument-Nr. 26106
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