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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 11.07.2013
- 1 Ss (OWi) 92/13 -
Betreiben mobiler Verkaufsstände vor wechselnden Einkaufszentren erfordert grundsätzlich Reisegewerbekarte
Einsatz eigenen Personals sowie eigener Waren spricht für Abwicklung eigener Geschäfte und nicht Tätigwerden als Warenlieferant des Einkaufszentrums
Wer an wechselnden Einkaufszentren einen mobilen Verkaufsstand betreibt, benötigt grundsätzlich eine Reisegewerbekarte. Der Einsatz eigenen Personals sowie eigener Waren spricht für die Abwicklung eigener Geschäfte und nicht für eine Tätigkeit als Warenlieferant des jeweiligen Einkaufszentrums. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH betrieb mehrere
Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Reisegewerbekarte bestand
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied gegen die GmbH. Wer
GmbH betrieb Reisegewerbe
Nach Einschätzung des Oberlandegerichts habe die GmbH auch ein eigenes Gewerbe betrieben und sei nicht als Warenlieferant tätig gewesen. Für die Abwicklung eigener Geschäfte habe zum einen die feste Rabattierung von 25 % und zum anderen der Einsatz eigenen Personals sowie eigener Waren gesprochen. In der Abrechnung zwischen der GmbH und dem jeweiligen Einkaufszentrum sah das Gericht nichts anderes als die Zahlung einer Standmiete.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Salzgitter, Urteil vom 21.02.2013
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Dokument-Nr. 17946
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