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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 15.04.1993
- 2 U 221/92 -
Einbruch wegen gekipptem Fenster: Einmaliges Fehlverhalten begründet kein grob fahrlässiges Verhalten
Versicherung nicht von Leistungspflicht befreit
Lässt ein Versicherungsnehmer einmalig für einen Abend ein Fenster auf Kippstellung und kommt es daher zu einem Einbruch, so liegt darin kein grob fahrlässiges Verhalten. Die Versicherung ist daher nicht von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ ein Versicherungsnehmer an einem Abend ein
Anspruch auf Versicherungsschutz bestand
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied gegen die Versicherung. Dem Versicherungsnehmer habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Denn ihm sei keine
Grob fahrlässiges Verhalten lag nicht vor
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts könne es jedem sorgfältigen Versicherungsnehmer einmal passieren ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (zt/zfs 1994, 301/rb)
- Gekipptes Fenster: Hausratversicherung muss bei Einbruch trotzdem zahlen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.12.2000
[Aktenzeichen: 20 U 160/00]) - Hausratversicherung: Gekipptes Fenster kann beim Einbruch den Versicherungsschutz kosten
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2007
[Aktenzeichen: 11 O 205/06]) - Sommerhitze und gekipptes Fenster: Auch bei Einbruchgsgefahr, lüften muss sein
(Landgericht Gießen, Urteil vom 31.05.2001
[Aktenzeichen: 4 O 585/00])
Jahrgang: 1993, Seite: 384 r+s 1993, 384 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1994, Seite: 301 zfs 1994, 301
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Dokument-Nr. 18269
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