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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 13.05.2020
- 2 U 78/19 -
Influencer müssen Verlinkungen auf Instagram als Werbung kenntlich machen
Werbung von Instagram-Influencern stellt auch ohne materielle Gegenleistung unzulässig Werbung dar
Eine Influencerin darf im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt keine Bilder von sich einstellen, auf denen sie Waren präsentiert und auf die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen. Das hat das Oberlandesgerichts Braunschweig entschieden (2 U 78/19).
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Influencerin war auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller der von der Beklagten getragenen Kleidung. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.
OLG: Influencerin betreibt Werbung zu kommerziellen Zwecken
Dies sei
Materielle Gegenleistung für bestimmte Werbung nicht entscheidend
Nicht allein entscheidend sei hierbei, dass sie für bestimmte
Unterlassene Kenntlichmachung begründet unzulässige Werbung
Weil die Influencerin den kommerziellen Zweck ihrer Handlungen nicht kenntlich gemacht habe, sei die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2020
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28785
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