wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 26.01.2005
2 W 219/04 -

Tierverein kann gegenüber Katzenzüchter Zurück­behaltungs­recht an Zuchtkatzen ausüben

Katzenzüchter verweigert Erstattung der Pflegekosten

Ein Tierverein kann gegenüber einem Katzenzüchter ein Zurück­behaltungs­recht an seinen Zuchtkatzen gemäß § 273 BGB ausüben, wenn der Züchter keine persönliche Beziehung zu den Katzen hat und sich der Züchter weigert, entstandene Pflegekosten zu erstatten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2004 wurden neun Zuchtkatzen zur Pflege in ein Tierheim gebracht, da der Halter der Katzen in Untersuchungshaft musste. Mit der Unterbringung seiner Katzen in das Heim war er zunächst einverstanden. Nachdem er jedoch im April 2004 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, weigerte er sich die entstandenen Pflegekosten in Höhe von 3.475 EUR zu erstatten. Der Betreiber des Tierheims lehnte aufgrund dessen die Herausgabe der Katzen ab. Der Katzenzüchter beabsichtigte daraufhin die Erhebung einer Herausgabeklage. Zunächst beantragte er jedoch die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Landgericht wies Antrag auf Prozesskostenhilfe ab

Das Landgericht Braunschweig sah keine Erfolgsaussicht der Herausgabeklage und lehnte daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Gegen diese Entscheidung legte der Katzenzüchter sofortige Beschwerde ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Erfolgsaussicht der Herausgabeklage

Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des Katzenzüchters zurück. Seine Herausgabeklage habe nicht über die gemäß § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht verfügt. Ein Anspruch auf Herausgabe der Katzen habe wegen eines Zurückbehaltungsrechts des Betreibers des Tierheims nicht bestanden.

Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten

Dem Tierheimbetreiber habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zugestanden, da er ein fremdes Geschäft übernommen habe. Dieses habe in der Pflege der dem Züchter gehörenden Katzen gelegen. Folge einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag sei, dass der Geschäftsführer vom Geschäftsherren gemäß §§ 693, 670 BGB den Ersatz der aufgewendeten Kosten verlangen könne.

Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts aufgrund Tierschutzes

Das Zurückbehaltungsrecht sei nicht deswegen ausgeschlossen gewesen, so das Oberlandesgericht, weil es sich bei den herausverlangten Katzen um Tiere handelte. Ein Zurückbehaltungsrecht an Tieren könne zwar aus dem Gesichtspunkt von § 1 des Tierschutzgesetzes ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Halter und dem Tier besondere persönliche Beziehungen bestehen und das Tier bei Trennung von seinem Halter Schaden nehme (so: LG Stuttgart, Beschl. v. 22.05.1990 - 21 O 161/90 -). Eine persönliche Nähe sei aber auszuschließen, wenn das Tier zu Erwerbszwecken gehalten werde (so: LG Mainz, Urt. v. 30.04.2002 - 6 S 4/02 -). So habe der Fall hier gelegen. Der Katzenzüchter habe die Tiere aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen gehalten. Zudem haben keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass persönliche Beziehungen zu einzelnen Katzen bestanden haben. Nicht unberücksichtigt habe schließlich bleiben dürfen, dass die Katzen artgerecht im Tierheim gepflegt wurden. Schäden für die Tiere seien daher nicht zu erwarten gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 29.09.2004
    [Aktenzeichen: 4 O 2068/04]
Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht | Tierschutzrecht | Tierrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Anspruch auf ... | Erstattung | Katze | Kater | Katzen | Pflegekosten | Tier | Tierheim | Tierzüchter | Zurückbehaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23678 Dokument-Nr. 23678

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss23678

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?