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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 26.01.2005
- 2 W 219/04 -
Tierverein kann gegenüber Katzenzüchter Zurückbehaltungsrecht an Zuchtkatzen ausüben
Katzenzüchter verweigert Erstattung der Pflegekosten
Ein Tierverein kann gegenüber einem Katzenzüchter ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Zuchtkatzen gemäß § 273 BGB ausüben, wenn der Züchter keine persönliche Beziehung zu den Katzen hat und sich der Züchter weigert, entstandene Pflegekosten zu erstatten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2004 wurden neun Zuchtkatzen zur Pflege in ein
Landgericht wies Antrag auf Prozesskostenhilfe ab
Das Landgericht Braunschweig sah keine Erfolgsaussicht der Herausgabeklage und lehnte daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Gegen diese Entscheidung legte der Katzenzüchter sofortige Beschwerde ein.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Erfolgsaussicht der Herausgabeklage
Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des Katzenzüchters zurück. Seine Herausgabeklage habe nicht über die gemäß § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht verfügt. Ein Anspruch auf Herausgabe der
Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten
Dem Tierheimbetreiber habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein Anspruch auf
Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts aufgrund Tierschutzes
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 29.09.2004
[Aktenzeichen: 4 O 2068/04]
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Dokument-Nr. 23678
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