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Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 11.04.2002
- 2 C 1180/01 (10) -
Kein Zurückbehaltungsrecht an Hund wegen offener Tierarztrechnung
Hundebesitzer kann von Hundehalter Ersatz der Tierarztkosten verlangen
Der gut- sowie bösgläubige Besitzer eines Hundes kann eine lebensnotwendige Operation veranlassen und die dadurch entstandenen Kosten vom Hundehalter ersetzt verlangen. Weigert sich der Hundehalter die Tierarztkosten zu tragen, so kann der Hundebesitzer die Herausgabe nicht von der Begleichung der Kosten abhängig machen. Insofern steht ihm kein Zurückbehaltungsrecht am Hund gemäß § 273 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall geriet eine Frau im Januar 2001 in den Besitz einer Pudelhündin. Aufgrund einer Gebärmuttervereiterung war eine
Anspruch auf Herausgabe der Hündin
Das Amtsgericht Bad Homburg entschied zu Gunsten der Hundehalterin. Ihr habe gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf
Kein Zurückbehaltungsrecht am Hund
Wenn ein
Anspruch auf Erstattung der Operationskosten
Der Hundebesitzerin habe aber nach Ansicht des Amtsgerichts ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2016
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online(zt/NJW-RR 2002, 894/rb)
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Jahrgang: 2002, Seite: 894 NJW-RR 2002, 894
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Dokument-Nr. 23624
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