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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 28.02.2019
- 8 U 45/18 -
Konzertbesucherin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für Verletzungen durch umgefallenen Lautsprecher
Ursache für umstürzenden Lautsprecher nicht klar nachgewiesen
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass eine Konzertbesucherin, die während des Konzerts durch einen umgefallenen Lautsprecher verletzt wurde, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Konzertbesucherin wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegen die Musiker einer schottischen Folkband und den Betreiber der Gaststätte, in der das Konzert stattfand, auf Schmerzensgeld- und
Sturz des Lautsprechers verursachender Musiker nicht bestimmbar
Das Oberlandesgericht Braunschweig führte in seiner Entscheidung aus, dass der
OLG verneint Haftung des Gaststättenbetreibers
Auch eine Haftung des Gaststättenbetreibers lehnte das Oberlandesgericht ab. Dem Gaststättenbetreiber sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen, weil er etwa die Tische und Stühle zu nahe an der Bühne platziert hätte. Es habe keine naheliegende Gefahr bestanden, dass Gegenstände von der Bühne in den Zuschauerraum fallen würden. Eine Haftung des Betreibers ergebe sich auch nicht aus den Regelungen der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung, die Abstände von Sitzplatzreihen in Veranstaltungsräumen festlegt. Diese sei nicht anwendbar, da die Gaststätte zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt gewesen sei und weniger als 400 Gäste gefasst habe.
Geltendmachen von Ansprüchen gegen Konzertveranstalter möglich
Ein Anspruch der Konzertbesucherin wegen möglicher Pflichtverletzungen der Bandmitglieder komme allenfalls gegen den Konzertveranstalter, einen Kulturverein, in Betracht, so das Oberlandesgericht. Gegen diesen hatte die Konzertbesucherin aber keine Klage erhoben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27366
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